1.

Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge werden allen Forderungen – sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden – Risikogewichte nach Anhang VI Teil 1 zugeteilt. Die Zuteilung der Risikogewichte richtet sich nach der Kategorie, der die Forderung zugeordnet wird, und – soweit in Anhang VI Teil 1 vorgesehen – nach deren Qualität. Zur Bewertung der Kreditqualität können gemäß den Artikeln 81 bis 83 die Ratings von Ratingagenturen oder gemäß Anhang VI Teil 1 die Ratings von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.

 

2.

Für die Zuteilung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Forderungswert mit dem nach diesem Unterabschnitt festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert.

 

3.

Bei Forderungen an Institute entscheiden die Mitgliedstaaten, ob für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VI, die Bonität des Zentralstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, oder die Bonität des Instituts ders Gegenpartei zugrunde gelegt wird.

 

4.

Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Risikogewicht einer Forderung bei entsprechender Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 geändert werden.

 

5.

Für verbriefte Forderungen werden die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 4 ermittelt.

 

6.

Forderungen, für die dieser Unterabschnitt keine Bestimmungen zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge enthält, wird ein Risikogewicht von 100 % zugeteilt.

 

7.

Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form der in Artikel 57 Buchstaben a bis h genannten Positionen begründen, können die zuständigen Behörden Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, unter folgenden Voraussetzungen von Absatz 1 ausnehmen:

 

a)

die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;

 

b)

die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Kreditinstitut ;

 

c)

die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren wie das Kreditinstitut;

 

d)

die Gegenpartei hat ihren Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut, und

 

e)

ein substantielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.

In einem solchen Fall wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt.

 

8.

Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form der in Artikel 57 Buchstaben a bis h genannten Positionen begründen, können die zuständigen Behörden Forderungen gegenüber Gegenparteien, die Mitglied des selben institutsbezogenen Sicherungssystems sind wie das Kredit gebende Kreditinstitut von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

die Anforderungen gemäß Absatz 7 Buchstaben a, d und e;

 

b)

das Kreditinstitut und die Gegenpartei haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die sie absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz zur Vermeidung einer Insolvenz sicherstellt (im Folgenden als institutsbezogenes Sicherungssystem bezeichnet);

 

c)

die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogeneSicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann;

 

d)

das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken (die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt liefert) mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme müssen eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen gemäß Anhang VII Teil 4 Nummer 44 sicherstellen;

 

e)

das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;

 

f)

das institutsbezogene Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich entweder einen konsolidierten Bericht mit einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer aggregierten Bilanz, einer aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt;

 

g)

die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus...

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