(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können[1] im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können[2] im anderen Staat besteuert werden.

 

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können[3] nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können[4] im anderen Staat besteuert werden.

 

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können[5] nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

[1] Österreich: Statt "können" oder "kann" die Worte "dürfen" oder "darf".
[2] Österreich: Statt "können" oder "kann" die Worte "dürfen" oder "darf".
[3] Österreich: Statt "können" oder "kann" die Worte "dürfen" oder "darf".
[4] Österreich: Statt "können" oder "kann" die Worte "dürfen" oder "darf".
[5] Österreich: Statt "können" oder "kann" die Worte "dürfen" oder "darf".

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