(1) 1Der Inhaber der Erlaubnis nach § 12 (Erlaubnisinhaber) hat das Mineralöl, soweit er es nicht verteilt oder in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbringt, unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. 2Es darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben oder verwendet werden.

 

(2) Die Steuer entsteht für Mineralöl,

 

1.

das nicht in den Betrieb aufgenommen wird,

 

2.

das nicht in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird,

 

3.

das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben wird,

 

4.

das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet wird,

 

5.

dessen Verbleib nicht festgestellt werden kann, nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, es sei denn, das Mineralöl ist untergegangen oder im Falle der Nummer 1 bis 3 an Personen abgegeben worden, die zum Bezug von steuerbegünstigtem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind. 2Schwund steht dem Untergang gleich. 3Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 1 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. 4Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer.

 

(3) 1Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort zu entrichten.

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