(1) 1Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 ist eine Steueranmeldung unverzüglich abzugeben.

 

(2) 1Für Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro[1] [Bis 31.12.2001: 100 Millionen Deutsche Mark] Mineralölsteuer entrichtet haben. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. 4Für die Anmeldung von Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß. 5Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.

[1] Geändert durch 12. EuroEG. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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