(1) Auf Antrag wird die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes erstattet oder vergütet, die sie im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet haben.

 

(2) 1Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und dabei die in § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchstabe a und c bezeichneten Unterlagen vorzulegen. 2Er hat für jedes Luftfahrzeug, das für steuerfreie Flüge eingesetzt wird, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:

 

1.

Tag und Art des Fluges,

 

2.

Startplatz, Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischenlandung,

 

3.

Flugdauer,

 

4.

Art und Mengen der übernommenen und verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffe.

3Die Aufzeichnungen sind monatlich abzuschließen. 4Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz 2 und 3 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) 1Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts für steuerfreie Flüge verwendeten Luftfahrtbetriebsstoffe zu beantragen. 2Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Erstattung oder Vergütung selbst zu berechnen. 3Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

 

(4) 1Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erstatten oder vergüten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge