(1) 1Der Mineralölherstellungsbetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. 2Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

 

(2) 1Lagertanks für Mineralöl im Mineralölherstellungsbetrieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtungen versehen sein. 2Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Die Lagerstätten für Mineralöl (Räume, Gefäße, Lagerplätze) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.

 

(4) Der Inhaber des Mineralölherstellungsbetriebs (Hersteller) darf Mineralöl nur in den angemeldeten Betriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.

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