(1) Auf Antrag wird die Steuer für Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes, die nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert worden sind oder für die eine Nachsteuer nach § 35 des Gesetzes in der jeweils am 1. April 1999 oder 1. Januar 2000 geltenden Fassung entstanden ist, bis auf den Betrag nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie nachweislich für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes verwendet worden sind.

 

(2) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 25,00 Deutsche Mark je 1.000 Kilogramm für Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie in Anlagen, die nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind.

 

(3) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 oder 2 regelmäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

 

(4) 1Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Vergütungsabschnitts zu Zwecken nach Absatz 1 oder 2 verwendet worden sind. 2Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. 3Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

 

(5) 1Der Vergütungsabschnitt umfasst einen Kalendermonat. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten.

 

(6) Die für Zwecke nach Absatz 2 jeweils verwendeten Mineralölmengen dürfen geschätzt werden, wenn sich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen.

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