(1) 1Wer Erdgas aus einem Mitgliedstaat beziehen will, hat dies schriftlich in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. 2In der Anzeige sind die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Erdgas bezogen werden soll. 3Soll das bezogene Erdgas in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager verbracht oder in ein Verfahren der Steuerbegünstigung übergeführt werden, ist die Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufügen. 4Jedem der beiden Stücke ist ferner eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe oder Verwendung des bezogenen Erdgases und eine Darstellung der Mengenermittlung beizufügen, wenn das Erdgas nach den §§ 2 oder 3 des Gesetzes versteuert werden soll.

 

(2) 1Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Für den Bezug von unversteuertem Erdgas im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 22 Abs. 4 des Gesetzes) gilt § 23 Abs. 5 und 6 sinngemäß.

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