(1) 1Der Anzeigepflichtige hat ein Mineralölempfangsbuch über den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung des Mineralöls zu führen, aus dem jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineralöls, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Anzeigepflichtige, die das bezogene Mineralöl im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib des Mineralöls nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. 4Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen. 5Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 6Das Mineralölempfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. 7Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölempfangsbuch abzuliefern.

 

(2) 1Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des Anzeigepflichtigen die Bestände an Mineralölen amtlich festzustellen. 2Dazu hat der Anzeigepflichtige die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 3Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

 

(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Betrieb des Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

 

(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen hat.

 

(5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß.

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