(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug des Mineralöls unter Steueraussetzung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist, und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2Zulassung und Erlaubnisschein können befristet werden. 3Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß.

 

(2) Der berechtigte Empfänger hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Zulassung erlischt oder der Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung eingestellt wird.

 

(3) Für das Erlöschen der Zulassung und den Verlust des Erlaubnisscheins gilt § 6 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

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