(1) 1Soll Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung[1] vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. 2Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. 3Der Beförderer hat das begleitende Verwaltungsdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

 

(2)[2] Wird Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Mineralöls zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuertes Mineralöl" eingetragen werden.

Bis 31.12.2001:

(2) Wird das Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni 1987, ABl. EG Nr. L 226 S. 1) in den anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger des Mineralöls jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der vorgenannten Verordnung sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk ›Unversteuertes Mineralöl‹ eingetragen werden.

 

(3) Für den Versand nach Absatz 1 oder 2 hat der Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 15 Abs. 1b des Gesetzes).

 

(4) 1Der Versender hat das versandte Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs- oder -lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen. 2Wird das Mineralöl nach Absatz 2 versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers beizufügen. 3Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über den Versand von Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 vorzulegen.

 

(5) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das an seiner Stelle verwendete Handelsdokument einzutragen.

 

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass a...

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