1Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex übergeführt werden, hat es der Inhaber des Verfahrens dem zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Ausfertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vordrucks anzumelden und zu gestellen. 2Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausfertigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück. 3Er hat sie als Beleg zu seinen Anschreibungen zu nehmen. 4Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung und die Gestellung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Es kann die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

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