1Gasöl, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfärbende Stoffe enthält, darf steuerfrei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden. 2Betriebe, die Schiffe gewerbsmäßig mit Betriebsstoffen versorgen, dürfen mit Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts gekennzeichnetes und anderes Gasöl in Lagerbehältern miteinander mischen, wenn das Gemisch aus den Behältern ausschließlich als Schiffsbetriebsstoff steuerfrei abgegeben wird. 3Das Hauptzollamt kann zur Sicherung der Steuerbelange besondere Auflagen erteilen.

(2)[1]

 

(2) 1Gasöl, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit Bewilligung des Bundesministeriums der Finanzen für den einzelnen Fall oder für gleichartige Fälle als Kraftstoff für [Bis 31.12.2001: nicht ortsfeste] [2] Notstromaggregate verwendet werden, die für die Energieversorgung öffentlicher Einrichtungen in Krisenfällen bestimmt sind. 2Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die als Kraftstoff verwendeten Mengen festgestellt werden können. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Bewilligung für den einzelnen Fall oder für gleichartige Fälle den örtlich zuständigen Hauptzollämtern übertragen.

(3)[3]

 

(3) 1Für das in einem Monat nach Absatz 2 verwendete Gasöl hat der Verwender dem örtlich zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes und nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2§ 11 des Gesetzes und § 15 gelten sinngemäß.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung. Anzuwenden bis 05.09.2002.
[2] Gestrichen durch Vierte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen. Anzuwenden bis 31.12.2001.
[3] Abs. 3 aufgehoben durch Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung. Anzuwenden bis 05.09.2002.

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