(1) 1Mineralölherstellung im Sinne des Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 4 die Herstellung von

 

1.

Kraftstoffen,

 

2.

Heizstoffen oder

 

3.

anderen Mineralölen als Kraft oder Heizstoffen, ausgenommen Mineralöle der Position 2710 mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien unter 95 Gewichtshundertteilen und Mineralöle der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur.

2Dies gilt auch in einem Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1993 Nr. L 79 S. 84).

 

(2) Als Gewinnen gilt auch das Bestimmen von Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, ausgenommen Waren nach § 1 Abs. 2.

 

(3) Als Bearbeiten gilt auch das Mischen von Mineralöl mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager (§ 7 des Gesetzes) oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.

 

(4) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Mineralölherstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Mineralölherstellung

 

1.

[1]das Mischen von Mineralölen

 

a)

miteinander, ausgenommen das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineralölen, oder

 

b)

mit anderen Stoffen

aa)

zur Herstellung von Zweitaktergemischen,

bb)

zum Kennzeichnen von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes,

oder

 

c)

mit Wasser,

Bis 31.12.2003:

1.

das Mischen von Mineralölen

a)

miteinander oder

b)

mit anderen Stoffen

aa)

zur Herstellung von Zweitaktergemischen oder

bb)

zum Kennzeichnen von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes,

 

2.

[2]das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineralölen,

 

a)

durch den Endverwender zum Eigenverbrauch,

 

b)

bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung gelten sinngemäß,

Bis 31.12.2003:

2.

das Mischen von Mineralöl mit Waren aus nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind,

a)

beim Befüllen von Hauptbehältern aller Arten von Fahrzeugen, Maschinen und Anlagen, in denen Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden[3] [Bis 05.09.2002: von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen] ,

b)

[4]bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 19 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung gelten sinngemäß,

Bis 05.09.2002:

b)

bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 der Heizölkennzeichnungsverordnung gilt sinngemäß,

 

3.

das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Mineralöl vor der ersten Verwendung,

 

4.

das Gewinnen von Mineralöl

 

a)

in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,

 

b)

in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln,

 

c)

beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,

 

d)

durch Bestimmen von Altölen (§ 5a des Abfallgesetzes vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1410, 1501) zur Verwendung als Heizstoff nach Absatz 2 oder

 

e)

durch Bestimmen von Waren der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, die in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen werden, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff nach Absatz 2,

wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nach Nummer 5 verwendet, abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,

 

5.

die Entnahme von Mineralöl aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, das Wiedergewinnen in anderer Weise[5] sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mineralöls, wenn das Mineralöl

 

a)

nur im Betrieb selbst zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu steuerbegünstigten Zwecken abgegeben oder

 

b)

unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle an ein Steuerlager abgegeben oder aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.

 

(5) 1Mineralöl, das nach Absatz 4 Nr. 4 und 5 gewonnen und zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet oder abgegeben wird, ist steuerfrei. 2Der Verwender oder der Abgebende hat auf Verlangen des Hauptzollamts über die Verwendung oder die Abgabe des Mineralöls Anschreibungen zu führen und sie den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder dem Hauptzollamt vorzulegen. 3Das Hauptzollamt kann weitere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen.

[1] Nr. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄn...

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