(1) Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlasten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Anlagen zur Stromerzeugung, die regelmäßig nicht länger als 1.200 Stunden im Jahr betrieben werden.

 

(2) Entlösungsgase im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Gase, die verfahrensbedingt bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung in Mengen von nicht mehr als 500 Kubikmeter je Stunde anfallen.

(2a)[1]

 

(2a) Abweichend von § 3 Abs. 4 des Gesetzes gelten auch Blockheizkraftwerke als ortsfest, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden sind.

 

(3) Das Gewinnen von Mineralöl bei der Verwendung von Mineralöl, das nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerbegünstigt ist, ist vorbehaltlich des § 2 Abs. 4 Mineralölherstellung.

 

(4) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes.

 

(5) Schiffe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind nicht

 

1.

Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von Schiffsfotografen, Schiffsmalern, Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe,

 

2.

schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, Getreideheber,

 

3.

Wasserfahrzeuge, die

 

a)

zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, wie Schiffe von Yacht-, Navigations-, Tauch- und anderen Wassersportschulen,

 

b)

zur Ausübung des Wassersports einem Dritten überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von wem sie geführt werden.

 

(6) Eine Untersuchung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.

 

(7) Verteiler im Sinne von § 12 des Gesetzes ist, wer Mineralöle an andere für steuerbegünstigte Zwecke abgeben will.

 

(8) Verwender im Sinne von § 12 des Gesetzes ist, wer Mineralöle für steuerbegünstigte Zwecke verwenden will.

 

(9) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).

 

(10) Lieferer im Sinne von § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist, wer als Inhaber eines Steuerlagers steuerbegünstigtes Mineralöl an Erlaubnisinhaber abgibt.

 

(11) 1Die Verwendung steuerbefreiten Mineralöls wird nicht erlaubt, wenn es neben einem begünstigten Zweck auch einen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des Gesetzes von der Begünstigung ausgeschlossenen Zweck erfüllt, es sei denn, das Mineralöl soll in einem einheitlichen Verwendungsvorgang in erster Linie zu begünstigten Zwecken dienen oder wird bei zusammenhängenden Verwendungsvorgängen innerhalb eines Geräts oder einer Maschine überwiegend für begünstigte Zwecke verwendet. 2Die Verwendung steuerbefreiten Mineralöls ist jedoch unzulässig, wenn das Mineralöl zugleich in Verbrennungsmotoren als Kraftstoff verwendet wird.

 

(12) Die Verwendung steuerbefreiter Mineralöle als Luftfahrtbetriebsstoffe wird nur in Luftfahrzeugen erlaubt, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes eingesetzt werden.

[1] Abs. 2a aufgehoben durch Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung. Anzuwenden bis 05.09.2002.

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