(1) Mineralöle dürfen im Mineralöllager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist.

 

(2) 1Mineralöl darf im Mineralöllager umgepackt, umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die es vor Schaden durch die Lagerung schützen soll. 2Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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