(1) 1Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. 2Die Steuerfreiheit von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Sinne des R 37 Abs. 3 ist auf die nach R 39 maßgebenden Beträge und bei Abordnungen, die keine Dienstreisen im Sinne des R 37 Abs. 3 sind, auf die nach R 43 maßgebenden Beträge begrenzt; R 16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gezahlt werden. 2Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen gezahlt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen. 3§ 12 Nr. 1 EStG bleibt unberührt.

 

(3) 1Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise angewendet, so können auf diese Vergütungen die zu § 3 Nr. 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2Im übrigen kann auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht kommen; R 13 und 17.

 

(4) 1Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. 2Werden anlässlich eines Umzugs für die Umzugstage Mehraufwendungen für Verpflegung nach dem Bundesumzugskostengesetz erstattet, ist die Erstattung nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerfrei. 3Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird, ist nur nach Maßgabe der R 21b, 37 bis 39 steuerfrei.

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