Steuerliche Anerkennung

 

(1) 1Ein häusliches Arbeitszimmer ist bei Arbeitnehmern steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn feststeht, daß das Zimmer so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke benutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.1.1966 - BStBl III S. 219 und BFH-Beschluß vom 10.3.1970 - BStBl II S. 458); die Mitbenutzung zu Ausbildungszwecken ist unschädlich (BFH-Urteil vom 22.6.1990 - BStBl II S. 901). 2Es ist unerheblich, ob Art und Umfang der Tätigkeit des Arbeitnehmers einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1985 - BStBl II S. 467). 3Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung gehört jedoch, daß das Arbeitszimmer von den privat genutzten Räumen getrennt ist (BFH-Urteil vom 6.12.1991 - BStBl 1992 II S. 304). 4Ein häusliches Arbeitszimmer ist deshalb steuerlich nicht anzuerkennen, wenn für das normale Wohnbedürfnis kein hinreichender Raum zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer ständig durchquert werden muß, um andere privat genutzte Räume der Wohnung zu erreichen (BFH-Urteil vom 18.10.1983 - BStBl 1984 II S. 110); die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist dagegen von untergeordneter Bedeutung, wenn es nur durchquert werden muß, um z. B. das Schlafzimmer zu erreichen (BFH-Urteil vom 19.8.1988 - BStBl II S. 1000).

Abziehbare Aufwendungen

 

(2) 1Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, z. B. anteilige Miete und Heizungskosten sowie die unmittelbaren Kosten der Ausstattung, Reinigung und Renovierung, sind Werbungskosten, bei Mitbenutzung zu Ausbildungszwecken anteilig Sonderausgaben (BFH-Urteil vom 22.6.1990 - BStBl II S. 901). 2Die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers richten sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers (BFH-Urteil vom 10.4.1987 - BStBl II S. 500). 3Wegen der berücksichtigungsfähigen Kosten dem Grunde und der Höhe nach, wenn das Arbeitszimmer in einem selbstgenutzten Haus oder in einer selbstgenutzten Eigentumswohnung gelegen ist, siehe BFH-Urteil vom 18.10.1983 (BStBl 1984 II S. 112). 4Liegt das Arbeitszimmer in einer den Ehegatten gemeinsam gehörenden Wohnung, einem gemeinsamen Einfamilienhaus oder einer gemeinsamen Eigentumswohnung, so sind die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen einschließlich AfA grundsätzlich unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12.2.1988 - BStBl II S. 764); Entsprechendes gilt für die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Schuldzinsen (BFH-Urteil vom 3.4.1987 - BStBl II S. 623). 5Vergütungen an den Ehegatten für die Reinigung des Arbeitszimmers sind keine Werbungskosten (BFH-Urteil vom 27.10.1978 - BStBl 1979 II S. 80). 6Zur Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers gehören insbesondere Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Lampen, Bücherschränke, Schreibtisch, Stühle und andere Möbelstücke; typische Arbeitsmittel - wie das Klavier bei einem Musiklehrer - gehören nicht zur Ausstattung. 7Aufwendungen für Kunstgegenstände, die zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers gehören, sind regelmäßig keine Werbungskosten (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.1990 - BStBl 1991 II S. 340 und vom 12.3.1993 - BStBl II S. 506).

Begrenzung des Werbungskostenabzugs

 

(3) 1Die Werbungskosten nach Absatz 2 können unbegrenzt abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. 2Bei einem Arbeitnehmer, der neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine Gewinneinkünfte erzielt, kann ein häusliches Arbeitszimmer nur dann der maßgebende Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn der Arbeitnehmer an keinem anderen Ort dauerhaft tätig wird. 3Die Voraussetzung des Satzes 1 kann deshalb bei Heimarbeitern erfüllt sein, nicht dagegen bei Lehrern oder Richtern, die ihren Tätigkeitsmittelpunkt in der Schule bzw. im Gericht haben. 4Ist die Voraussetzung des Satzes 1 nicht erfüllt, können die Werbungskosten nach Absatz 2 insgesamt bis zu 2 400 DM im Kalenderjahr abgezogen werden, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

1.

1Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beansprucht mehr als 50 vom Hundert der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit. 2Dabei ist jeweils die tatsächliche Dauer in dem Zeitraum (längstens im Besteuerungsjahr) maßgebend, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. 3Ein begrenzter Werbungskostenabzug kann hiernach z. B. bei Richtern, die ihre berufliche Tätigkeit nur tageweise im Gerichtsgebäude ausüben, und bei anderen Arbeitnehmern mit überwiegender häuslicher Tätigkeit in Betracht kommen.

 

2.

1Der Arbeitgeber hat den für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt. 2Diese Voraussetzung ist regelmäßig bei Lehrern erfüllt, die für ihre Unterrichtsvorbereitung keinen Schreibtisch in der Schule haben.

5Sind die Voraussetzungen der Sätze 1 oder 4 nicht erfüllt, sind die Aufwendungen nach Absatz 2 in voll...

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