(1) 1Aufwendungen von Arbeitnehmern für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten voll abziehbar, wenn die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder ganz überwiegend der Berufsausübung dienen, z. B. typische Berufskleidung (vgl. dazu Abschnitt 20 ), Werkzeuge sowie Fachbücher und Fachzeitschriften. 2Zu den Aufwendungen für typische Berufskleidung gehören auch deren Instandhaltungs- und Reinigungskosten; die bei Benutzung einer privaten Waschmaschine anfallenden Reinigungskosten können geschätzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 29.6.1993 - BStBl II S. 837, 838). 3Bücher und Zeitschriften werden als Arbeitsmittel angesehen, wenn sichergestellt ist, daß die erworbenen Bücher und Zeitschriften ausschließlich oder ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen (BFH-Urteile vom 29.4.1977 - BStBl II S. 716, vom 16.10.1981 - BStBl 1982 II S. 67 und vom 21.5.1992 - BStBl II S. 1015). 4Erhöhte Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Nutzung gelten bei der Anschaffung von Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden (vgl. BFH-Urteile vom 27.9.1991 - BStBl 1992 II S. 195 betr. Videorecorder und vom 15.1.1993 - BStBl II S. 348 betr. Spielecomputer). 5Anteilige Aufwendungen für den Transport von Arbeitsmitteln bei einem privat veranlaßten Umzug sind nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 21.7.1989 - BStBl II S. 972). 6Aufwendungen für ein Arbeitsmittel können auch dann Werbungskosten sein, wenn sie zwar ungewöhnlich hoch, aber bezogen auf die berufliche Stellung und die Höhe der Einnahmen nicht unangemessen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10.3.1978 - BStBl II S. 459 und vom 21.10.1988 - BStBl 1989 II S. 356). 7Aufwendungen für die Anschaffung medizinischer Hilfsmittel sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn sie ausschließlich am Arbeitsplatz benutzt werden (BFH-Urteil vom 23.10.1992 - BStBl 1993 II S. 193 betr. Bildschirmbrille).

 

(2) 1Wenn Wirtschaftsgüter sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich des Arbeitnehmers betreffen, ist eine Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Beschluß des BFH vom 19.10.1970 - BStBl 1971 II S. 17). 2Vgl. auch BFH-Urteile vom 18.2.1977 (BStBl II S. 464 - Schreibtisch im Wohnraum eines Gymnasiallehrers) und vom 21.10.1988 (BStBl 1989 II S. 356 - Flügel einer Musikpädagogin).

 

(3) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich der Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 800 DM nicht übersteigen. 2Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 DM sind auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen. 3Aus Vereinfachungsgründen kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung für die im ersten Halbjahr angeschafften oder hergestellten Arbeitsmittel der volle und für die im zweiten Halbjahr angeschafften oder hergestellten Arbeitsmittel der halbe Jahresbetrag abgezogen werden. 4Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 29.4.1983 - BStBl II S. 586). 5Eine technische Abnutzung kann auch dann in Betracht kommen, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt (BFH-Urteil vom 31.1.1986 - BStBl II S. 355). 6Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, so ist ein sich eventuell ergebender Veräußerungserlös einkommensteuerlich nicht zu erfassen. 7Wird ein Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten als Arbeitsmittel verwendet, so sind die weiteren AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer nach der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen; dies gilt auch für geschenkte Wirtschaftsgüter. 8Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (fiktive AfA) gilt als abgesetzt (BFH-Urteile vom 14.2.1989 - BStBl II S. 922, vom 2.2.1990 - BStBl II S. 684 und vom 16.2.1990 - BStBl II S. 883). 9Der Betrag, der nach Abzug der fiktiven AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten verbleibt, kann aus Vereinfachungsgründen im Jahr der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts als Arbeitsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn er 800 DM nicht übersteigt.

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