Fahrtkosten

 

(1) 1Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. 2Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. 3Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. 4Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung sowie die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen (BFH-Urteil vom 1.10.1982 - BStBl 1983 II S. 17). 5Den Absetzungen für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen und Kombifahrzeugen grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde zu legen. 6Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. 7Bei Kraftfahrzeugen, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters, der Beschaffenheit und des voraussichtlichen Einsatzes des Fahrzeugs zu schätzen. 8Für den Ansatz der Absetzungen für Abnutzung ist Abschnitt 44 Abs. 3 Satz 3 sinngemäß anzuwenden. 9Bei einem geleasten Fahrzeug gehört eine Leasingsonderzahlung im Kalenderjahr der Zahlung in voller Höhe zu den Gesamtkosten (BFH-Urteil vom 5.5.1994 - BStBl II S. 643). 10Dagegen gehören nicht zu den Gesamtkosten z. B. Park- und Straßenbenutzungsgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder; diese Aufwendungen sind mit Ausnahme der Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder als Reisenebenkosten abziehbar (vgl. Abschnitt 40 Abs. 4).

Kilometersätze

 

(2) 1Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen; zur Ermittlung der Fahrtkosten bei einem Teilnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten vgl. BFH-Urteil vom 7.4.1992 (BStBl II S. 854). 2Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die folgende Beträge nicht überschreiten dürfen:

 

1.

bei einem Kraftwagen 0,52 DM je Fahrtkilometer,

 

2.

bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,23 DM je Fahrtkilometer,

 

3.

bei einem Moped oder Mofa 0,14 DM je Fahrtkilometer,

 

4.

bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer.

3Für jede Person, die bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,03 DM und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,02 DM; zusätzliche Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten. 4Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten angesetzt werden, wenn diese durch Fahrten entstanden sind, für die die Kilometersätze anzusetzen sind. 5Außergewöhnliche Kosten sind nur die nicht voraussehbaren Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß (BFH-Urteil vom 17.10.1973 - BStBl 1974 II S. 186) oder die auf Unfallschäden beruhen, Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung und Aufwendungen infolge eines Schadens, der durch den Diebstahl des Fahrzeugs entstanden ist (BFH-Urteil vom 25.5.1992 - BStBl 1993 II S. 44); dabei sind entsprechende Schadensersatzleistungen auf die Kosten anzurechnen. 6Kosten, die mit dem laufenden Betrieb eines Fahrzeugs zusammenhängen, wie z. B. Aufwendungen für eine Fahrzeug-Vollversicherung, sind keine außergewöhnlichen Kosten (BFH-Urteile vom 21.6.1991 - BStBl II S. 814 und vom 8.11.1991 - BStBl 1992 II S. 204). 7Die Kilometersätze nach Satz 2 sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden (BFH-Urteil vom 25.10.1985 - BStBl 1986 II S. 200). 8Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40 000 km die Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen (BFH-Urteil vom 26.7.1991 - BStBl 1992 II S. 105); nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber Beiträge zu einer Dienstreise-Kaskoversicherung aufwendet (vgl. BMF-Schreiben vom 31.3.1992 - BStBl I S. 270 und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder).

Fahrtkosten bei Dienstreisen

 

(3) Bei Dienstreisen können die Fahrtkosten nach Absatz 1 oder 2 für folgende Fahrten als Reisekosten angesetzt werden:

 

1.

für die Fahrten zwischen Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte oder Unterkunft im Sinne der Nummer 3 einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrte...

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