(1) Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, z. B.:

 

1.

Monatsgehälter,

 

2.

Wochen- und Tagelöhne,

 

3.

Mehrarbeitsvergütungen,

 

4.

Zuschläge und Zulagen,

 

5.

geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,

 

6.

Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden.

 

(2) 1Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:

 

1.

dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,

 

2.

einmalige Abfindungen und Entschädigungen,

 

3.

Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,

 

4.

Jubiläumszuwendungen,

 

5.

Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,

 

6.

Vergütungen für Erfindungen,

 

7.

Weihnachtszuwendungen,

 

8.

Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge