(1) 1Aufwendungen für Arzneimittel, Stärkungsmittel oder ähnliche Präparate können als außergewöhnliche Belastung nur anerkannt werden, soweit ihre durch Krankheit bedingte Anwendung zwangsläufig (notwendig und angemessen) ist. 2Die Notwendigkeit der Aufwendungen ist in der Regel durch eine ärztliche Verordnung nachzuweisen (BFH-Urteil vom 6. 4. 1990 - BStBl II S. 958), es sei denn, es handelt sich um eine länger dauernde Krankheit, deren Vorliegen schon früher glaubhaft gemacht oder nachgewiesen worden ist und die einen laufenden Verbrauch bestimmter Medikamente bedingt (BFH-Urteil vom 5. 12. 1968 - BStBI 1969 II S. 260). 3Einer ärztlichen Verordnung oder Bescheinigung steht die Verordnung oder Bescheinigung eines Heilpraktikers gleich. 4Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG auch dann von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt. 5Aufwendungen für eine Frisch- und Trockenzellenbehandlung oder die Anwendung einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode, z. B. Chelat-Therapie, sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Behandlung zur Heilung oder Linderung einer Krankheit vorgenommen und die Zwangsläufigkeit grundsätzlich auf Grund eines vor Beginn der Behandlung erstellten amtsärztlichen Attestes nachgewiesen wird (wegen der Aufwendungen zur Durchführung einer Frischzellentherapie als außergewöhnliche Belastung vgl. BFH-Urteil vom 17. 7. 1981 - BStBl II S. 711); die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden (Hilfsmittel im weiteren Sinne), ist durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachzuweisen (BFH-Urteil vom 9. 8. 1991 - BStBl II S. 920). 6Aufwendungen für Mittagsheimfahrten stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, auch wenn die Fahrten wegen des Gesundheitszustandes oder einer Behinderung des Steuerpflichtigen angebracht oder erforderlich sind (BFH-Urteil vom 4. 7. 1975 - BStBl II S. 738). 7Hingegen können Besuchsfahrten zu dem in einem Krankenhaus für längere Zeit liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn nach dem Urteil des verantwortlichen Krankenhausarztes gerade der Besuch des Steuerpflichtigen zur Linderung oder Heilung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann (vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 1984 - BStBl II S. 484).

 

(2) 1Aufwendungen für eine Badekur können nach Anrechnung von Leistungen Dritter unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden: 2Der Steuerpflichtige muß die Kurbedürftigkeit nachweisen, und zwar in der Regel durch Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses, sofern sich nicht schon aus anderen Unterlagen, z. B. bei Pflichtversicherten aus der Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten aus der Bestätigung der Behörde, offensichtlich ergibt, daß die Notwendigkeit der Kur im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen geprüft und anerkannt worden ist (BFH-Urteil vom 14. 2. 1980 - BStBl II S. 295); der Zuschuß einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten stellt keinen Nachweis der Kurbedürftigkeit dar. 3Der Steuerpflichtige muß sich am Kurort grundsätzlich in ärztliche Behandlung begeben. 4Bei Heilkuren von Kindern ist zusätzlich erforderlich, daß das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht ist, es sei denn, aus der vor dem Kurantritt erteilten amtsärztlichen Bescheinigung ergibt sich, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist (BFH-Urteil vom 12. 6. 1991 - BStBl II S. 763). 5Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich der Kur können nur in tatsächlicher Höhe nach Abzug der Haushaltsersparnis von 1/5 der Aufwendungen berücksichtigt werden. 6Hat jedoch der Steuerpflichtige die Badekur an Stelle einer nach seinen Einkommensverhältnissen sonst üblichen Erholungsreise gemacht, so können die Kosten der Unterbringung und Verpflegung nur berücksichtigt werden, soweit sie die üblichen Kosten einer Erholungsreise übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 7. 1957 - BStBl III S. 347), es sei denn, die Badekur unterscheidet sich erheblich von einer üblichen Erholungsreise. 7Als Kosten der Fahrt zu einem Kurort, in dem ein Steuerpflichtiger eine nach § 33 EStG berücksichtigungsfähige Badekur macht, sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen; die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Benutzung erfordern (BFH-Urteil vom 30. 6. 1967 - BStBl III S. 655). 8Bei alten oder hilflosen Steuerpflichtigen können al...

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