(1) Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören nach den BFH-Urteilen vom 22. 3. 1985 (BStBl II S. 529, 532) als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt.

 

(2) 1Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. 2Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. 3Eine Betriebsveranstaltung setzt grundsätzlich voraus, daß die Möglichkeit der Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht (vgl. BFH-Urteil vom 9. 3. 1990 - BStBl II S. 711). 4Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, können Betriebsveranstaltungen sein, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. 5Als Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z. B.

 

1.

jeweils nur für eine, Organisationseinheit des Betriebs, z. B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können und wenn auch die anderen Organisationseinheiten eine gleichwertige Veranstaltung durchführen dürfen,

 

2.

nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen),

 

3.

nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein Arbeitnehmerjubiläum im Sinne des § 3 Abs. 1 LStDV gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). 2Dabei ist es unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z. B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars, eingeladen wird.

6Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist keine Betriebsveranstaltung; Sachzuwendungen aus solchen Anlässen gehören jedoch, soweit sie üblich sind, als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn. 7Ein sogenanntes Arbeitsessen ist auch keine Betriebsveranstaltung; vgl. dazu Abschnitt 73 Abs. 2.

Herkömmlichkeit (Üblichkeit) der Betriebsveranstaltung

 

(3) 1Abgrenzungsmerkmale für die Herkömmlichkeit (Üblichkeit) einer Betriebsveranstaltung sind deren Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung, wobei das Merkmal der Ausgestaltung die beiden anderen Merkmale überlagern kann. 2Liegt eine nicht herkömmliche (unübliche) Betriebsveranstaltung vor, so sind die Zuwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn. 3Eine Betriebsveranstaltung ist in bezug auf die Dauer und Häufigkeit als üblich anzusehen, wenn es sich um eine eintägige Veranstaltung ohne Übernachtung handelt (BFH-Urteil vom 6. 2. 1987 - BStBl II S. 355) und wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 18. 3. 1986 - BStBl II S. 575). 4Das gilt auch für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3, die gesondert zu werten sind. 5Bei mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen auswählen, die als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. 6Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer an mehr als zwei unterschiedlichen Veranstaltungen teilnimmt, z. B. ein Jubilar, der noch im selben Jahr in den Ruhestand tritt, nimmt an der Jubilarfeier, an einem Pensionärstreffen und an einem Betriebsausflug teil. 7Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an mehr als zwei gleichartigen Betriebsveranstaltungen ist unschädlich, wenn sie der Erfüllung beruflicher Aufgaben dient, z. B. wenn der Personalchef oder Betriebsratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen.

 

(4) 1Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere

 

1.

Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,

 

2.

die Übernahme von Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat, wie z. B. eine Schiffsfahrt auf einem Vergnügungsdampfer oder eine Busfahrt in landschaftlich reizvolle Gegenden,

 

3.

Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft (BFH-Urteil vom 21. 2. 1986 - BStBl II S. 406),

 

4.

Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier (vgl. BFH-Urteile vom 5. 3. 1976 und vom 20. 5. 1976 - BStBl II S. 392 und 548), wenn sie den Rahmen einer Aufmerksamkeit im Sinne des Abschnitts 73 Abs. 1 nicht überschreiten und nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind (BFH-Urteil vom 9. 6. 1978 - BStBl II S. 532). 2Üblich ist auch die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitn...

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