(1) 1Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. 2Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. 3Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. 4Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung sowie die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen (BFH-Urteil vom 1. 12. 1982 - BStBl 1983 II S. 17). 5Dagegen gehören nicht zu den Gesamtkosten z. B. Park- und Straßenbenutzungsgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder; diese Aufwendungen sind mit Ausnahme der Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder als Reisenebenkosten abziehbar (vgl. Abschnitt 40 Abs. 4).

Kilometersätze

 

(2) 1Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums. 2Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die folgende Beträge nicht überschreiten dürfen:

  1. bei einem Kraftwagen 0,52 DM je Fahrtkilometer,
  2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,23 DM je Fahrtkilometer,
  3. bei einem Moped oder Mofa 0,14 DM je Fahrtkilometer,
  4. bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer;

zur Ermittlung der Fahrtkosten bei einem Teilnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten vgl. BFH-Urteil vom 7. 4. 1992 (BStBl II S. 854).

3Für jede Person, die bei einer Dienstreise oder einem Dienstgang mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,03 DM und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,02 DM; zusätzliche Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten. 4Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten angesetzt werden, wenn diese durch Fahrten entstanden sind, für die die Kilometersätze anzusetzen sind. 5Außergewöhnliche Kosten sind nur die nicht voraussehbaren Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß (BFH-Urteil vom 17. 10. 1973 - BStBl 1974 II S. 186) oder die auf Unfallschäden beruhen, und Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung; dabei sind entsprechende Schadensersatzleistungen auf die Kosten anzurechnen. 6Kosten, die mit dem laufenden Betrieb eines Fahrzeugs zusammenhängen, wie z. B. Aufwendungen für eine Fahrzeug-Vollversicherung, sind keine außergewöhnlichen Kosten (BFH-Urteile vom 21. 6. 1991 - BStBl II S. 814 und vom 8. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 204). 7Die Kilometersätze nach Satz 2 sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden (BFH-Urteil vom 25. 10. 1985 - BStBl 1986 II S. 200). 8Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40 000 km die Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen (BFH-Urteil vom 26. 7. 1991 - BStBl 1992 II S. 105); nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber Beiträge zu einer Dienstreise-Kaskoversicherung aufwendet (vgl. BMF-Schreiben vom 31. 3. 1992 - BStBl I S. 270 und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder).

 

(3) Bei Dienstreisen und Dienstgängen können die Fahrtkosten nach Absatz 1 oder 2 für folgende Fahrten als Reisekosten angesetzt werden:

 

1.

für die Fahrten zwischen Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte oder Unterkunft im Sinne der Nummer 3 einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten (BFH-Urteile vom 17. 12. 1976 - BStBl 1977 II S. 294, vom 15. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 266 und vom 24. 4. 1992 - BStBl II S. 664); zur Abgrenzung dieser Fahrten von den Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vgl. auch Abschnitt 42 Abs. 4 Sätze 2, 5 und 13,

 

2.

innerhalb desselben Dienstverhältnisses für die Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten, mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten (BFH-Urteil vom 9. 12. 1988 - BStBl 1989 Il S. 296) oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgeländes und

 

3.

für die Fahrten zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte oder in ihrem Einzugsbereich und auswärtiger Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil vom 17. 12. 1976 a. a. O.).

 

(4) Bei einer Fahrtätigkeit sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, Standort, Fahrzeugdepot oder Einsatzstelle entweder, wenn der Einsatzort nicht ständig wechselt, als Aufwendunge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge