(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, auf der Lohnsteuerkarte dieses Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. 2Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf den Lohnsteuerkarten dieses Kalenderjahrs für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, deren Lohnsteuerkarten ihm vorliegen. 3Dabei hat der Arbeitgeber stets die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr und die Anzahl der im Lohnkonto vermerkten Großbuchstaben U (Abschnitt 131) anzugeben. 4Der Arbeitnehmer darf die Eintragungen des Arbeitgebers nicht ändern.
(2) Bei der Bescheinigung des Bruttoarbeitslohns ist folgendes zu beachten:
(3) Folgende Bezüge sind auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen:
1. |
Der Bruttobetrag der ermäßigt besteuerten Versorgungsbezüge, und zwar getrennt die als sonstige Bezüge besteuerten Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die zu mehreren Kalenderjahren gehören, und die übrigen Versorgungsbezüge, |
2. |
ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG, |
3. |
Vergütungen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG, |
4. |
vermögenswirksame Leistungen, für die nach dem Vermögensbildungsgesetz eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Betracht kommt, und zwar getrennt nach den Zulagesätzen von 20 v.H. und 10 v.H., |
5. |
der Arbeitslohn aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a BerlinFG, für den nach § 28 Abs. 1 BerlinFG Zulagen gezahlt worden sind. 2Dieser Arbeitslohn ist besonders kenntlich zu machen und getrennt von etwaigem anderen Arbeitslohn zu bescheinigen. 3Auf in Berlin (West) ausgestellten Lohnsteuerkarten kann hiervon abweichend der Arbeitslohn nach Satz 1 ohne Kennzeichnung bescheinigt werden, wenn etwa bezogener anderer Arbeitslohn besonders kenntlich gemacht und getrennt bescheinigt wird. 4Der Arbeitslohn aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b BerlinFG, von dem die ermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, ist auf der Lohnsteuerkarte ebenfalls gesondert zu bescheinigen und entsprechend zu kennzeichnen. 5Außerdem sind die nach § 28 Abs. 1 BerlinFG ausgezahlten Zulagen zu bescheinigen, |
6. |
Bezüge für eine Auslandstätigkeit, die auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf Grund des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellt sind, |
7. |
die Summe der ausgezahlten Beträge aus Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, einem Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder nach § 4 a der Mutterschutzverordnung und einer entsprechenden Landesregelung, einer Verdienstausfallentschädigung nach dem Bundesseuchengesetz oder einem Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz. 2Sind vom Arbeitnehmer ausgezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückgefordert worden, so darf nur das um den Rückforderungsbetrag geminderte Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld bescheinigt werden. 3Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag - als negativ gekennzeichnet - zu bescheinigen. |
(4) Für die Bescheinigung der Steuerabzugsbeträge gilt folgendes:
1. |
1Es sind die Lohnsteuer und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. 2Als einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer sind stets die Beträge zu bescheinigen, die ... |
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