1 Schrifttum

Bettermann, Kassation, Reformation und Zurückverweisung im Finanzprozess, StuW 1987, 139;

Martens, Teilkassation und Steuerfestsetzung, StVj 1993, 32;

Rößler, Lauf der Frist gemäß § 100 Abs. 3 S 5 FGO i. d. F. vom 21.12.1992, DStZ 1997, 307;

Rößler, Anwendung des § 100 Abs 3 FGO im zweiten Rechtsgang, DStZ 1997, 655;

Albert, Rechtsschutzbedürfnis und vorläufige Vollstreckbarkeit von Anträgen und Urteilen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO und § 100 Abs. 4 FGO, DStZ 1998, 503;

Wüllenkemper, Auswirkungen der Bekanntgabe eines Jahressteuerbescheides auf einen Rechtsstreit um einen Vorauszahlungsbescheid, DStZ 1998, 458;

Albert, Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung eines Vorauszahlungsbescheides durch Erlass eines Jahressteuerbescheides – Anmerkung zu: Wüllenkemper "Auswirkungen der Bekanntgabe eines Jahressteuerbescheides auf einen Rechtsstreit um einen Vorauszahlungsbescheid" DStZ 1998, 458, DStZ 1999, 205;

Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren – Rechtliche und taktische Handlungsalternativen des Beraters, AO-StB 2001, 56;

Eichborn, Fortsetzungsfeststellungsklage bei Ermessensentscheidungen, HFR 2003, 847;

Kühnen, Zulässigkeit der Festsetzungsfeststellungsklage gegen einen nach § 68 FGO n. F. ersetzten Bescheid, EFG 2007, 536;

Lühn, Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht, SteuerStud 2009, 418;

Menkert/Naczinsky, Gerichtliche Rechtsbehelfs-/-mittelverfahren, DStR Beihefter 2009, Nr. 7;

Müller, Ermittlungsfehler der Finanzverwaltung, AO-StB 2009, 20;

Mössner, Der Antrag im Finanzprozess, FS Streck, 2011, 355.

A. Allgemeines, Anwendungsbereich

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Korrespondierend mit dem in § 40 Abs. 1 FGO umrissenen möglichen Inhalts des Klagebegehrens in Anfechtungssachen regelt § 100 FGO den Inhalt der Entscheidung einer Anfechtungsklage (§ 100 Abs. 1 bis 3 FGO), vorausgesetzt, die Klage ist zulässig und wenigstens teilweise begründet. Ist die Klage unzulässig oder vollumfänglich unbegründet, so ist die Klage abzuweisen. Daneben trifft die Vorschrift Regelungen für gewisse ergänzende Entscheidungen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 FGO) und bietet einen Ersatz für diejenigen Fälle an, in denen auf eine zulässige Anfechtungsklage deshalb keine Entscheidung zur ursprünglichen Hauptsache mehr ergehen kann, weil der Verwaltungsakt davor zurückgenommen oder sich anderweitig erledigt hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO; sog. Fortsetzungsfeststellungsklage). § 100 FGO gilt auch für Entscheidungen im Revisionsverfahren, wenn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils über die Klage entschieden wird. Den möglichen Inhalt des Entscheidungsausspruchs auf Verpflichtungsklagen hin regelt § 101 FGO.

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

I. Erfolgreiche Anfechtungsklage

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erfolgreich ist eine Anfechtungsklage nur, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt (s. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass der angefochtene Verwaltungsakt (ganz oder teilweise) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (s. § 40 Abs. 2 FGO). Diese Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtungsklage stellt § 100 Abs. 1 Satz 1 1. HS FGO auf.

1. Rechtswidriger Verwaltungsakt

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn

  • entweder die von ihm getroffene, in seinem Tenor ausgesprochene Regelung mit Verfassungsrecht, nationalem oder gemeinschaftsrechtlich gesetztem Recht oder mit geltendem Gewohnheitsrecht bzw. allgemeinen Rechtsgrundsätzen (grds. nicht Verwaltungsvorschriften!) unvereinbar ist oder
  • der Verwaltungsakt, wenngleich mit geltendem materiellem Recht vereinbar, unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Zuständigkeit oder die Form zustande gekommen ist, es sei denn, der Fehler sei wegen Heilung nach § 126 AO unbeachtlich oder (bei gebundenen Verwaltungsakten) der Verwaltungsakt bedarf nach § 127 AO keiner Aufhebung (auch s. § 127 AO Rz. 7).

Hinzutreten muss, dass der objektiv rechtswidrige Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt, also auch eine subjektive Rechtsverletzung vorliegt.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ob ein gebundener Verwaltungsakt (s. § 118 AO Rz. 10) mit dem Gesetz (§ 4 AO) in Einklang steht, ist an seinem Ausspruch (Tenor) zu messen. Der Inhalt des Tenors ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Die von der Finanzbehörde für ihre Entscheidung angegebenen Gründe sind regelmäßig insoweit unerheblich, können aber zur Auslegung des Tenors herangezogen werden. Der angefochtene Verwaltungsakt unterliegt danach – im Rahmen des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) – einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – uneingeschränkten Nachprüfung auf Rechtmäßigkeit. Es kommt darauf an, ob die Feststellung des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachverhalts (einschließlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme und deren Würdigung) wie er sich am Schlusse der mündlichen Verhandlung (bei abschließender Beratung im schriftlichen Verfahren) der Tatsacheninstanz darstellt und die Anwendung des (Steuer-)Rechts auf diesem Sachverhalt im Einklang mit den maßgebenden Vorschriften steht. Wegen des Amtserm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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