Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit der förmlichen Ablehnung eines Ausschussmitglieds für den Fall, dass dieses entweder i. S. des § 82 AO ausgeschlossen oder i. S. des § 83 AO befangen ist. Das Verfahren für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag entspricht im Wesentlichen den Grundsätzen, die für die Ablehnung einer Gerichtsperson wegen Befangenheit gelten (s. § 51 FGO i. V. m. §§ 42ff. ZPO), jedoch kann die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht selbstständig angefochten werden.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da die ehemaligen Steuerausschüsse weggefallen sind, ist die praktische Bedeutung der Vorschrift für das Besteuerungsverfahren gering. Nach § 164a StBerG ist die Vorschrift jedoch mit dem Ziel der Ablehnung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung anwendbar (BFH v. 01.02.1983, VII R 133/82, BStBl II 1983, 344). Allerdings ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds eines solchen Ausschusses nicht bereits daraus, dass es den Vorsitz eines Instituts innehat, das Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung anbietet (BFH v. 03.02.2004, VII R 1/03, BStBl II 2004, 842, 842).

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