Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift stellt klar, dass es für die Gewährung einer Steuervergünstigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke erforderlich ist, dass sich aus dem Inhalt der Satzung der Körperschaft ergibt, welche Art steuerbegünstigter Zwecke sie verfolgt, dass diese mit den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO übereinstimmen und dass diese ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden (s. § 60 AO). Nach Auffassung des BFH genügt es, wenn sich aus den Satzungsbestimmungen ergibt, dass die begünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Ausschlaggebend sei, dass hieran keine begründeten Zweifel bestehen, ohne dass die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung verwendet werden müssen (BFH v. 20.12.2006, I R 94/02, BStBl II 2010, 331; BFH v. 25.10.2016, I R 54/14, BStBl II 2017, 1216). Diese Auslegung widerspricht nach Auffassung der Verwaltung dem Wortlaut und dem Zweck des § 59 AO, weil dann die Steuervergünstigung schon dann zu gewähren wäre, wenn in der Satzung kein nicht gemeinnütziger Zweck enthalten ist (BMF v. 20.09.2005, IV C 4 – S 0171 – S 0181 – 9/05, BStBl I 2005, 902). Außerdem muss die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entsprechen (s. § 63 Abs. 1 AO). Nicht erforderlich ist es, dass die Satzung auch ggf. vorliegende steuerlich unschädliche Betätigungen i. S. des § 58 AO regelt (BFH v. 24.07.1996, I R 35/94, BStBl II 1996, 583). Es ist nicht schädlich, wenn die Satzung Bestimmungen über die Unterhaltung eines Nichtzweckbetriebs zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke enthält (BFH v. 18.12.2002, I R 15/02, BStBl II 2003, 384). Zur Prüfung der Satzung und zur Feststellung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Satzung s. § 60a AO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als Satzung i. S. dieser Vorschrift und auch der §§ 60 bis 62 AO ist bei einer Stiftung das Stiftungsgeschäft und im Übrigen die sonstige Verfassung des betroffenen steuerlichen Gebildes (s. § 51 AO) zu verstehen. Die Einzelheiten über die Anforderungen an die Satzung enthalten die §§ 60 bis 62 AO.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Inhalt der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung müssen miteinander in Einklang stehen (s. § 63 Abs. 1 AO). Das soll vom FA spätestens alle drei Jahre überprüft werden (AEAO zu § 59, Nr. 3). Diese Übereinstimmung ist nicht gegeben, wenn die Körperschaft statt oder neben der satzungsmäßigen Tätigkeit auch Aufgaben erfüllt, die nicht in der Satzung vorgesehen sind (FG Ddorf v. 09.05.1988, 16 K 28/82 U, 16 K 30/82 K, EFG 1990, 2). Stimmen die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung nicht überein, so ist dies selbst dann steuerschädlich, wenn im Übrigen sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Geschäftsführung auf die Verwirklichung steuerbegünstigter (jedoch unterschiedlicher) Zwecke abzielen. Allerdings kann die tatsächliche Geschäftsführung auch dann noch auf die Erfüllung eines gemeinnützigen Zweckes gerichtet sein, wenn die Erfüllung längere Zeit durch außergewöhnliche, von der Körperschaft nicht zu beeinflussende Umstände verhindert wird (BFH v. 11.12.1974, I R 104/73, BStBl II 1975, 458). Zum Vertrauensschutz in Altfällen s. AEAO zu § 59, Nr. 4.

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