Schrifttum

Helios/Müller, Vereinbarkeit des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts mit dem EG-Vertrag, BB 2004, 2332;

Jachmann/Meier-Behringer, Gemeinnützigkeit in Europa: Steuer- und europarechtliche Rahmenbedingungen, BB 2006, 1823;

Hüttemann/Helios, Gemeinnützige Zweckverfolgung im Ausland nach der "Stauffer"-Entscheidung des EuGH, DB 2006, 2481;

Jachmann, Die Entscheidung des EuGH im Fall Stauffer – Nationale Gemeinnützigkeit in Europa, BB 2006, 2607;

Tiedtke/Möllmann, Gemeinnützigkeit und Europäische Grundfreiheiten, DStZ 2008, 69;

Heintzen, Steuerliche Anreize für gemeinwohlorientiertes Engagement Privater, FR 2008, 737;

Hütemann/Helios, Zum grenzüberschreitenden Spendenabzug in Europa nach dem EuGH-Urteil vom 27.1.2009, Persche, DB 2009, 701;

Jäschke, Verstöße gegen die Rechtsordnung und Extremismus im Gemeinnützigkeitsrecht, DStR 2009, 1669;

Balmes, Wann führen Rechtsverstöße zum Verlust der Gemeinnützigkeit? AO-StB 2011, 47;

Förster, Grenzüberschreitende Gemeinnützigkeit – Spenden schwer gemacht?, BB 2011, 663;

Droege, Europäisierung des Gemeinnützigkeitsrechts – Der offene Steuerstaat im europäischen Gemeinwohlverbund, StuW 2012, 256;

Von Lersner, Schwierigkeiten bei der Feststellung des Vorliegens einer extremistischen Organisation i. S. des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO, DStR 2012, 1685;

Weitemeyer/Bornemann, Problemstellung gemeinnütziger Tätigkeit mit Auslandsbezug, FR 2016, 437.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 51 Abs. 1 Satz 1 AO stellt einleitend fest, dass die §§ 52 bis 68 AO insoweit anzuwenden sind, als durch Gesetz einer Körperschaft wegen der durch sie verfolgten steuerbegünstigten Zwecke eine Steuervergünstigung gewährt wird. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 AO sind unter Körperschaften diejenigen Steuersubjekte zu verstehen, die im KStG aufgezählt sind. Betroffen sind daher die in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, für die Befreiung von der KSt (s. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und der GewSt (§ 3 Nr. 6 GewStG) unter der Voraussetzung gewährt wird, dass sie satzungsgemäß und tatsächlich, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

 

Tz. 1a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ähnliche, jedoch objektgebundene Befreiungstatbestände enthält § 4 GrStG. Das Erbschaftsteuergesetz begünstigt Zuwendungen für ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, sowie Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder inländische jüdische Kultusgemeinden und an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und nach tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 und Nr. 17 ErbStG). Auch das Umsatzsteuerrecht gewährt Steuerbefreiungen (s. § 4 Nr. 16, 18, 23 bis 25 und 27 UStG) oder sieht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vor (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 51 Abs. 1 Satz 3 AO soll verhindern, dass gemeinnützige Körperschaften im Wege der Verselbständigung ihrer Abteilungen die Besteuerungsgrenze (s. § 64 AO) oder die Zweckbetriebsgrenze (s. § 67a AO) sowie die in Einzelsteuergesetzen vorgesehenen Freibeträge mehrfach in Anspruch nehmen. Zivilrechtlich ist nämlich anerkannt, dass rechtsfähige Vereine verselbständigte Abteilungen bzw. Untergliederungen unterhalten können, die die Voraussetzungen eines nichtrechtsfähigen Vereins erfüllen. Als solche würden sie selbst der Körperschaftssteuer unterliegen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Selbständige Steuersubjekte sind dagegen die (selbständigen) regionalen Untergliederungen von Großvereinen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 51 AO a. F. konnten ganz allgemein Körperschaften i. S. des KStG in den Genuss der Folgen der Gemeinnützigkeit kommen, ohne dass zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht differenziert wurde. Demgegenüber sah § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG in der Fassung bis 2008 vor, dass die Befreiung nach dem KStG und nach anderen Gesetzen nicht für beschränkt Stpfl. nach § 2 Nr. 1 KStG galten. Der EuGH sieht hierin eine europarechtswidrige Diskriminierung (EuGH v. 14.09.2006, C-386/04, Centro di Musicologia, DStR 2006, 1736; BFH v. 20.12.2006, I R 94/02, BStBl II 2010, 331; Jachmann/Meier-Behringer, BB 2006, 1823; Hüttemann/Helios, DB 2006, 2481; Jachmann, BB 2006, 2607; Tiedtke/Möllmann, DStZ 2008, 69; Heintzen, FR 2008, 737). Gleiches gilt für die Versagung des Spendenabzugs bei Leistungen an ausländische Empfänger (EuGH v. 27.01.2009, C.318/07, Hein Persche/FA Lüdenscheid, BStBl II 2010, 440; Anm. Hüttemann/Helios, DB 2009, 701). Durch die Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG durch das JStG 2009 mit Wirkung zum 01.01.2009 ist nun auch eine nach den Vorschriften eines EU- oder EWR-Staates gegründete, im Inland beschränkt steuerpflichtige Körperschaft steuerbefreit, wenn sie die Allgemeinheit fördert (zum Begriff s. § 52 AO R...

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