Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einsicht der Finanzbehörde in die Akten der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei), ist im Interesse der Erhebung der verkürzten Steuern geboten, auch wenn die Akten bereits dem Gericht vorliegen. Die Finanzbehörde muss in der Lage sein, sich über die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft möglichst früh zu unterrichten. Die Akteneinsicht dient aber auch der angemessenen Wahrnehmung der Befugnisse, die der Finanzbehörde im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (s. § 403 AO) und im gerichtlichen Strafverfahren (s. § 407 AO) zustehen. Das Recht, sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen, ist auch wegen der Sachhaftung zoll- oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren von Bedeutung (s. § 76 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Bußgeldverfahren gilt § 49 OWiG, der mit § 395 AO übereinstimmt.

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