Schrifttum

Webel, Rückgewinnungshilfe in Steuerstrafsachen – unzulässig oder unverzichtbar zwingend? wistra 2004, 249;

Hofmann/Riedel Verteidigungsmöglichkeiten gegen den im Ermittlungsverfahren angeordneten dinglichen Arrest, wistra 2005, 405;

Kunz, Sicherung von Steuererstattungsansprüchen durch dinglichen Arrest nach Einleitung eines Strafverfahrens – Voraussetzungen und Anwendungsbereich der sog. Rückgewinnungshilfe, BB 2006, 1198;

Frank, Der strafprozessuale dingliche Arrest in der steuerstrafrechtlichen Praxis, StBp 2010, 318;

Roth, Der StPO-Arrest in Steuerstrafverfahren – Ausschluss des Steuerfiskus von der Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 2 und 5 StPO? wistra 2010, 335.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 385 Abs. 1 AO stellt klar, dass die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren auch für das Steuerstrafverfahren gelten, soweit die §§ 386 bis 408 AO keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Wegen des Näheren sei auf die Vorbemerkung §§ 385 – 412 AO verwiesen.

 

Tz. 1a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 111b Abs. 2 und Abs. 5 i. V. m. § 111d Abs. 1 S. 1 StPO ermöglicht es der Staatsanwaltschaft zur Sicherung einer Rückgewinnungshilfe i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Steuerstrafverfahren einen dinglichen Arrest beim Amtsgericht (zum Richtervorbehalt BVerfG v. 03.05.2005, 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630) zu beantragen, denn der Fiskus ist bei einer Steuerhinterziehung Geschädigter. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft den Arrest auch selbst anordnen, der dann gerichtlich bestätigt werden muss. § 385 Abs. 1 AO eröffnet diese Möglichkeit auch in den Fällen, in denen die Finanzbehörde in den Grenzen des § 386 AO an Stelle der Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt. Die Finanzbehörde hat daneben auch die Möglichkeit ihre Ansprüche durch den dinglichen Arrest nach § 324 AO zu sichern. Zuständig hierfür ist das für die Besteuerung des Stpfl. zuständige FA. Ob in den Fällen, in denen das FA die Ermittlungen führt, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Amtsgericht besteht, ist umstritten (verneinend: LG Landshut v. 04.11.2002, 3 Qs 364/02, wistra 2003, 199; LG Berlin v. 06.03.2006, 526/Qs 47 – 49/2006, wistra 2006, 358; OLG Oldenburg v. 26.11.2007, 1 Ws 554/07, wistra 2008, 119; LG Bochum v. 05.12.2007, 12 Qs 20/07, wistra 2008, 237; LG Saarbrücken v. 19.03.2008, 2 Qs 5/08, wistra 2008, 240: die Möglichkeit des Vorgehens nach § 324 AO ist bei der Abwägung zwischen Eigentumsrecht und Sicherungsbedürfnis zu berücksichtigen; a. A. LG Hamburg v. 13.11.2003, 620 Qs 99/103, wistra 2004, 116; Webel, wistra 2004, 249; Roth, wistra 2010, 335). Das Sicherungsbedürfnis entfällt sicherlich dann, wenn das FA tatsächlich nach § 324 AO vorgegangen ist (LG Hamburg v. 13.11.2003, aaO; OLG Köln v. 30.03.2004, 2 Ws 105/04, NJW 2004, 2397 zum Verhältnis zum zivilprozessualen Arrest; LG Halle v. 20.08.2008, 22 Qs 15/08, wistra 2009, 39). M. E. ist das eine Frage des Einzelfalles, weil die Arrestvoraussetzungen nicht identisch sind und das Sicherungsbedürfnis u. U. erst während einer Durchsuchungsmaßnahme zutage treten kann. Zu beachten ist auch, dass der Vollzug des Arrestes nach § 324 AO den Regelungen der AO folgt, während sich der Vollzug eines Arrestes nach § 111d StPO nach den Vorschriften der StPO richtet (BGH v. 01.09.2004, 5 ARs 55/04, wistra 2005, 35) und nicht dazu führt, dass die Finanzbehörde i. S. des § 327 AO Sicherheiten erlangt (s. §§ 111g und 111h StPO). Bei der Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten lediglich ein Verdacht vorliegen muss und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden ist. Daher gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis und den Belangen des Betroffenen (BVerfG v. 14.06.2004, 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378; BVerfG v. 29.05.2006, 2 BvR 820/06, wistra 2006, 337; zur Frage des rechtlichen Gehörs s. BVerfG v. 05.05.2004, 2 BvR 1012/02, NJW 2004, 2443; zum Recht auf Akteneinsicht vor einer Letztentscheidung s. BVerfG v. 19.01.2006, 2 BvR 1075/05, NJW 2006, 1048). Je tiefer der Eingriff reicht, umso höher sind die Anforderungen an die Begründung der Maßnahme (OLG Karlsruhe v. 16.10.2007, 3 Ws 308/07, NJW 2008, 162). Der Auffassung, dass der steuerrechtliche Arrest in bestimmten Situation grundsätzlich vorrangig gegenüber dem strafprozessualen Arrest anzuordnen ist (so KG vom 03.05.2017, 4 Ws 61/17, wistra 2017, 501), ist durch die Neuregelung in § 111e Abs. 6 StPO der Boden entzogen. Danach stehen die beiden Arrestarten gleichberechtigt nebeneinander. Alles Weitere ist eine Frage der Ermessensausübung.

 

Tz. 1b

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Internationale Rechtshilfe wird nach Maßgabe des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) gewährt (zur Rechts- und Amtshilfe im Besteuerungsverfahren s. § 117 AO). Daneben gilt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen v. 20.04.1959 (EU-RhÜbk) mit seinen Zusatzpro...

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