Schrifttum

Lorenz, Die steuerlichen Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters, StW 2003, 164; Fittkau, Haftungssituationen bei ausländischen Gesellschaften, insbesondere am Beispiel der Limited, StBp 2005, 255, 285; Ehlers, Die persönliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen, NJW 2011, 2689;

Bruschke, Die verfahrensrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters und die dadurch bedingten Haftungsfolgen, AO-StB 2016, 80; im Übrigen s. die Schrifttumshinweise zu § 69.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 79 AO, wo geregelt ist, wer im Steuerrecht handlungsfähig ist. Fehlt einem Rechtssubjekt selbst die Handlungsfähigkeit ganz oder zum Teil, ergibt sich aus § 79 AO wer im Steuerrecht wirksam für den Betreffenden handeln kann. Aus diesem rechtlichen Können wird durch § 34 AO eine Pflicht zum Handeln. Damit steht wiederum § 69 AO im Zusammenhang, wonach unter den dort geregelten Voraussetzungen Pflichtverstöße zu einem Schadensersatzanspruch führen. Schließlich können Pflichtverstöße nach § 370 AO strafrechtlich oder nach § 378 AO bußgeldrechtlich sanktioniert werden. Verfügungsberechtigte, die nicht eine in § 34 AO bezeichnete Stellung innehaben, treffen dieselben Pflichten und Folgen unter den Voraussetzungen des § 35 AO.

B. Die von der Vorschrift betroffenen Personen

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 34 AO begründet ein unmittelbares Pflichtenverhältnis zwischen der Finanzbehörde und den aufgezählten Personen. Mit eigenen Pflichten sind die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen, Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen ausgestattet. Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AO treffen bei Letzteren diese Pflichten deren Mitglieder oder Gesellschafter. Die gleichen Pflichten treffen nach § 34 Abs. 3 AO auch Vermögensverwalter, so weit deren Verwaltung reicht.

I. Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach bürgerlichem Recht werden Personen, die nicht oder beschränkt geschäftsfähig sind, gesetzlich vertreten. Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Willenserklärungen rechtlich wirksam abzugeben. Nach § 79 AO orientiert sich die steuerliche Handlungsfähigkeit (Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen) natürlicher Personen am bürgerlichen Recht (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet – sofern nicht der Zustand seiner Natur nach vorübergehend ist. Wer das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig. Gesetzliche Vertreter dieser Personen sind die Eltern (s. § 1629 BGB) bzw. der Vormund (s. § 1793 i. V. m. §§ 1773, 1791b, 1791c BGB). Ist ein Betreuer bestellt (Voraussetzung: § 1896 BGB), so ist dieser – beschränkt auf seinen Aufgabenkreis – gesetzlicher Vertreter des Betreuten (s. § 1902 BGB). Zum Betreuer s. § 79 AO Rz. 8 und 13 ff.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gesetzlicher Vertreter ist auch der Pfleger (s. § 1915 i. V. m. § 1793 BGB), sei es im Fall der Abwesenheitspflegschaft (s. § 1911 BGB), sei es im Fall der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (s. § 1913 BGB) oder der Nachlasspflegschaft (s. § 1960 Abs. 2 BGB). Der Nachlasspfleger ist innerhalb seines Aufgabenkreises als gesetzlicher Vertreter für den oder die unbekannten oder noch ungewissen Erben tätig (BFH v. 30.03.1982, VIII R 227/80, BStBl II 1982, 687).

II. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Juristische Personen sind Gebilde, die die Rechtsordnung mit der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ausgestattet hat (Rechtsfähigkeit). Hierzu gehören insbes. die AG, KGaA, GmbH, Genossenschaft, der rechtsfähige Verein, Versicherungsverein aG, die rechtsfähige Stiftung (Vermögensmasse) sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Juristische Personen werden gesetzlich vertreten. Gesetzliche Vertreter sind der Vorstand (AG, FG Mchn v. 23.07.2009, 15 K 3609/06, EFG 2009, 1949, Genossenschaft, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftung, Versicherungsverein aG), abgestellte Mitglieder des Aufsichtsorgans (s. § 15 SEEG) oder geschäftsführende Direktoren der SE (societas europaea – europäische Aktiengesellschaft; s. § 40 SEEG), der Geschäftsführer (GmbH – auch wenn er nur "Strohmann" ist; BFH v. 11.03.2004, VII R 52/02, BStBl II 2004, 579), der Direktor einer Limidet britischen Rechts (FG Mchn v. 25.03.2010, 14 V 244/10, GmbHR 2010, 951), der Abwickler (AG, GmbH, BFH v. 16.12.2003, VII R 77/00, BStBl II 2005, 249, Genossenschaft) im Liquidationsstadium (auch wenn er durch das Gericht bestellt ist) sowie die verfassungsmäßig berufenen Vertreter juristischer Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Minister, Regierungspräsident, Landrat, Bürgermeister, Sparkassenvorstand, Intendant, Pfarrer usw. Auch ausländische juristische Personen verfügen nach dem für sie maßgeblichen ausländisc...

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