Schrifttum

Holdorf-Habetha, Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, DStR 1996, 1845;

Kempe, Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung, DStZ 2000, 253;

Rolletschke, Die Ermessensfehlerhaftigkeit einer Kontenpfändung, DStZ 2000, 287;

Bartone, Forderungspfändung und Übermaßverbot, AO-StB 2002, 397;

Fritzsche, Die Pfändbarkeit offener Kreditlinien, DStR 2002, 265;

Lemaire, Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung, AO-StB 2004, 227;

Kranenberg, Lebensversicherungen in der Zwangsvollstreckung, AO-StB 2005, 300.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die §§ 309 bis 321 AO regeln die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. § 309 AO hat allein die Pfändung einer Geldforderung zum Gegenstand. Durch entsprechende Bezugnahme findet § 309 AO allerdings auch Anwendung bei Pfändungen von Herausgabeansprüchen und Leistungen von Sachen (§ 318 Abs. 1 AO) sowie ferner für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 321 Abs. 1 AO).

 

Tz. 2

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Pfändbar sind Forderungen, die im Zeitpunkt der Bewirkung der Pfändung (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO) bestehen. Unerheblich ist, dass die Forderung bedingt oder befristet ist oder von einer Gegenleistung abhängt. Auch ihre Fälligkeit ist keine Voraussetzung. Die Forderung muss dem Vollstreckungsschuldner jedoch zustehen, mindestens als künftige Forderung. Ist das nicht der Fall ist zwar nicht die Wirksamkeit der Pfändungsverfügung als Verwaltungsakt berührt, die Pfändung geht jedoch "ins Leere" (BFH v. 24.07.1984, VII R 135/83, BStBl II 1984, 740; BFH v. 11.08.1987, VII S 13/87, BFH/NV 1988, 340; BFH v. 19.03.1998, VII B 175/97, BFH/NV 1998, 1447; Beermann in HHSp, § 309 AO Rz. 30). Ferner darf kein Pfändungsverbot bestehen (§ 319 AO).

 

Tz. 3

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S. im Übrigen Abschn. 41 ff. VollstrA.

 

Tz. 3a

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Der erhebliche Anstieg der Kontopfändungen hat den Gesetzgeber veranlasst, durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 07.07.2009 diesen zu reformieren (BStBl I 2009, 872). Zentrales Element der Reform ist die Einführung eines sog. Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO), welches im Falle einer Pfändung seine Funktionsfähigkeit als Girokonto beibehalten soll. Nach einer Übergangsfrist vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 wird seit dem 01.01.2012 Pfändungsschutz für Kontoguthaben nur noch über das Pfändungsschutzkonto gewährt (im Einzelnen s. bei Ahrens, Das neue Pfändungsschutzkonto, NJW 2010, 2001; Ahrens, Gebühren beim Pfändungsschutzkonto, NJW-Spezial 2011, 85; Ahrens, Entgeltklauseln für Pfändungsschutzkonten, NJW 2013, 975). In der AO hatte die Reform Änderungen bei den §§ 309 Abs. 3 (s. Rz. 21), 314 Abs. 4 (dort s. Rz. 4) und 316 Abs. 1 (dort s. Rz. 7) zur Folge.

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

I. Verhältnismäßigkeit

 

Tz. 4

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Wie bei jeder Vollstreckungsmaßnahme muss die Vollstreckungsbehörde auch beim Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach §§ 309, 314 AO den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BFH v. 24.09.1991, VII R 34/90, BStBl II 1992, 57; BFH v. 11.12.1990, VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787; FG Hessen v. 23.10.2013, 1 V 1941/13, juris; s. Vor §§ 249–346 AO Rz. 18).

 

Tz. 5

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Eine Pfändungsverfügung ist nicht bereits deswegen unverhältnismäßig, weil das FA nicht zuvor beim Drittschuldner angefragt hat, ob der Vollstreckungsschuldner mit ihm in Geschäftsverbindung stehe und einen pfändbaren Anspruch innehabe. Wohl aber folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Vollstreckungsbehörde keine von vornherein aussichtslosen und ungeeigneten Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen darf; er verbietet ferner, "ins Blaue hinein" Forderungen zu pfänden, ohne dass ein hinreichender Anhalt dafür besteht, dass die Pfändung erfolgreich sein könnte. Im Allgemeinen darf eine Pfändungsverfügung nur ergehen, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte, z. B. bei dem Vollstreckungsschuldner vorgefundener Dokumente, davon ausgehen kann, dass er Forderungen gegen den Drittschuldner hat (zum Ganzen BFH v. 18.07.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141; BFH v. 18.07.2000, VII B 101/98, BStBl II 2001, 5).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Fehlen andere erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten, die für den Vollstreckungsschuldner weniger belastend sind, ist es für die Zulässigkeit einer Pfändung andererseits nicht erforderlich, dass feststeht oder überwiegend wahrscheinlich ist, dass gegen den Drittschuldner eine Forderung besteht. Engere Grenzen der Befugnis können bestehen, wenn der Vollstreckungsschuldner nachprüfbar oder zumindest glaubhaft erschöpfende Auskunft über seine Bankverbindungen und seine sonstigen Schuldner gegeben hat (BFH v. 18.07.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141).

II. Inhalt der Pfändungsverfügung

 

Tz. 7

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Die Pfändungsverfügung muss die gepfändete Forderung nach Gläubiger, Schuldner, Rechtsgrund und Betrag genau bezeichnen, sodass der Drittschuldner zweifelsfrei erkennen kann, we...

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