Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 248 AO sieht eine Nachschusspflicht vor, wenn eine Sicherheit nachträglich unzureichend wird. Ist die Sicherheit von Anfang an unzureichend, liegt kein Fall des § 248 AO vor. Verlangt das FA in einem solchen Fall weitere Sicherheit, ändert sie den VA, mit dem sie die Sicherheit ursprünglich angenommen hat.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nachträglich unzureichend wird eine Sicherheit, wenn sich die zu sichernde Forderung erhöht oder der Wert der Sicherheit (§ 246 AO) absinkt (z. B. Kursverfall verpfändeter Wertpapiere, Vermögensverfall des Steuerbürgen). Eine nur unerhebliche Werteinbuße begründet keine Nachschusspflicht.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hält die Finanzbehörde die Voraussetzungen für den Eintritt dieser Nachschusspflicht für gegeben, ist sie grundsätzlich verpflichtet, den Verpflichteten zum Nachschuss aufzufordern. Ermessen steht ihr insoweit nicht zu. Allerdings steht es auch beim Austausch weiterhin im Ermessen des FA, ob es überhaupt Sicherheiten einfordert (s. Vor §§ 241–248 AO Rz. 2).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verpflichtete kann nach seiner Wahl die Sicherheit austauschen oder ergänzen. Übt er das Wahlrecht nicht aus, kann das FA im Wege der Erzwingung nach § 336 AO vorgehen (s. Sunder-Plassmann in HHSp, § 248 AO Rz. 8).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Verlangen nach Nachschuss ist ein eigenständiger VA, den der Verpflichtete mit dem Einspruch anfechten kann (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Im gerichtlichen Verfahren ist eine Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz AdV statthaft. Nur soweit das FA eine Ermessensentscheidung trifft (s. Rz. 3), bleibt die Prüfung des FG auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen gem. § 102 FGO beschränkt.

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