Schrifttum

Fischer, Feststellung der Einkünfte bei einer Zebragesellschaft, NWB F. 2, 8813;

Streck/Mack, Grundsatzprobleme der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 80 Abs. 2 AO, DStR 1987, 707;

von Wedelstädt, Teilanfechtung und ihre Folgen, DB 1996, 696;

Kohlhaas, Zebragesellschaften, Stbg 1998, 557, 559;

Kohlhaas, Die Einkünftezuordnung bei Zebragesellschaften durch das Wohnsitzfinanzamt, DStR 1999, 1722;

Söhn, Einheitliche und gesonderte Feststellungen bei "doppelstöckigen Personengesellschaften", StuW 1999, 328;

Carlé, Der Ergänzungsbescheid, AO-StB 2002, 191;

Kunz, Aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen zur Zebragesellschaft – Anmerkungen zum Vorlagebeschluss des BFH vom 30.10.2002 –, Stbg 2003, 149;

Kunz, Zebragesellschaft und gewerblicher Grundstückshandel – Der Vorlagebeschluss des BFH vom 30.10.2002 – IX R 80/98, BuW 2003, 273;

Gradl/Wiese, Personengesellschaften – Adressierung der Verwaltungsakte und Klagebefugnis in ausgewählten Situationen, DStZ 2004, 754;

von Wedelstädt, Feststellungsbescheide im Rechtsbehelfsverfahren, AO-StB 2004, 211;

von Wedelstädt, Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden: Voraussetzungen – Umfang – Rechtsfolgen, AO-StB 2009, 203;

von Wedelstädt, Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach Ablauf der Feststellungsfrist, AO-StB 2009, 238;

von Wedelstädt, Korrektur von Feststellungsbescheiden ohne Eingriff in die Bestandskraft, AO-StB 2012, 83;

Gosch, Keine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung gegenüber einer ausländischen Stiftung und deren Stifter, BFH/PR 2013, 329;

Günther,Feststellung von einkommensteuerlich relevanten Besteuerungsgrundlagen, AO-StB 2013, 182.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 180 Abs. 1 AO zählt wichtige Fallgruppen auf, bei denen eine gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung vorzunehmen ist. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Weitere Feststellungsfälle finden sich in § 180 Abs. 2 und 5 AO und in Einzelsteuergesetzen (s. § 179 AO Rz. 4). § 180 Abs. 3 und 4 AO regelt Fälle, in denen von der Durchführung von Feststellungen Abstand genommen werden darf, und besagt zugleich, dass dies in anderen Fällen nicht zulässig ist. – Im Übrigen s. § 179 AO Rz. 2 ff.

B. Feststellung von Einheitswerten (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einheitswerte werden nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes gesondert festgestellt. Sind an den entsprechenden wirtschaftlichen Einheiten (§ 2 BewG) oder Untereinheiten (s. § 19 Absatz 3 Nr. 1b BewG) mehrere Personen beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung allen Beteiligten gegenüber einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO, auch s. § 179 AO Rz. 8). Die betreffenden wirtschaftlichen Einheiten usw. sind in § 19 Abs. 1 BewG aufgezählt. Dabei handelt es sich um Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke, Betriebsgrundstücke und inländische Gewerbebetriebe (zur Gleichstellung der Ausübung eines freien Berufs s. § 96 BewG, zu den Regelungen für das Beitrittsgebiet s. §§ 125ff. BewG). Einheitswertfeststellungen sind noch für die GrSt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GrStG), für die GewSt (§ 9 Nr. 1 GewStG) und für die ESt (§ 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG) von Bedeutung, während die Bedarfsbewertung der Grundbesitzwerte nach § 138 BewG für die ErbSt (ab 01.01.1996) und für die GrSt (ab 01.01.1997) gilt; für die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte sind die Vorschriften der AO über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes entsprechend anzuwenden (§ 138 Abs. 5 BewG).

 

Tz. 3

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Der notwendige Inhalt des EW-Feststellungsbescheids ergibt sich aus § 19 BewG. Hiernach sind Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Grundstücken auch über die Grundstücksart, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, auch über den gewerblichen Betrieb zu treffen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG). Ferner ist im Feststellungsbescheid über die Zurechnung und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile zu befinden (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG). Zur Wirkung des EW-Bescheids gegen den Rechtsnachfolger s. § 182 Abs. 2 AO (§ 182 AO Rz. 15 ff.). Der EW-Bescheid muss auch die Höhe des EW feststellen (s. § 181 Abs. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Dies ergibt sich aus dem Begriff des Einheitswertes; ohne Angabe der Höhe ist der EW-Bescheid nichtig. Nach § 19 Abs. 4 BewG sind EW-Feststellungen nur zu treffen, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (s. § 179 AO Rz. 6).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die in einem EW-Bescheid getroffenen Feststellungen zum Wert, zur Art und zur Zurechnung sind selbstständige Feststellungen in einem einheitlichen Feststellungsbescheid, aber nicht selbstständige Verwaltungsakte (Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 95; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 8 m. w. N.; von Wedelstädt, DB 1997, 696 m. w. N.; a. A. st. Rspr. des BFH, u. a. BFH v. 19.02.2009, II R 8/06, BFH/NV 2009, 1092 m. w. N.; Kunz in Gosch, § 180 AO Rz. 11). Gegen die Verwaltungsaktsqualität der einzelnen Feststellungen spricht, dass die AO den Feststellungsb...

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