Schrifttum

Bartone/von Wedelstädt, Korrektur von Steuerverwaltungsakten, 2. Aufl. 2017;

Braun Binder, Ausschließlich automationsgestützt erlassene Steuerbescheide und Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf, DStZ 2016, 526;

Brinkmeier, Der neue § 173a AO, GmbH-StB 2017, 65;

Bruschke, Berichtigung von Steuerbescheiden wegen offenbarer Unrichtigkeiten, StB 2017, 187;

Dißars, Änderungen im Bereich der Korrekturvorschriften der AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Überblick und erste Anmerkungen, BB 2017, 1307;

Höreth/Stelzer, Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, DStZ 2016, 520;

Nöcker, § 173a AO – eine unvollendete Neuerung, AO-StB 2017, 317;

Ortmann-Babel/Franke, Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, DB 2016, 1521;

Seer, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, StuW 2015, 315;

Trossen, Die Auswirkungen der Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechts auf den gerichtlichen Rechtsschutz, FR 2015, 1021;

von Wedelstädt, Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, AO-StB 2016, 196;

von Wedelstädt, Neue Änderungsvorschriften in der Abgabenordnung (§ 173a AO, § 175b AO), AO-StB 2017, 19.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 173a AO ermöglicht die Aufhebung oder Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden, soweit der Stpfl. aufgrund eines (bei Erstellung der Steuererklärung aufgetretenen) Schreib- oder Rechenfehlers der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat und diese Tatsachen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserheblich waren (AEAO zu § 173a, Nr. 1). § 173a AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2014 (BGBl I 2016, 1679) eingefügt und gilt erstmals für Steuerbescheide, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind (Art. 97 § 9 Abs. 4 EGAO; AEAO zu § 173a, Nr. 2).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 173a AO ist im Kontext zu § 155 Abs. 4 AO zu sehen, der den Erlass von Steuerbescheiden im vollautomatisierten Verfahren zulässt, und knüpft an die Rspr. des BFH zu so genannten "Übernahmefehlern" im Zusammenhang mit § 129 Satz 1 AO an (st. Rspr., z. B. BFH v. 17.05.2017, X R 45/16, BFH/NV 2018, 10). Danach eröffnet die rein mechanische Übernahme von Erklärungsfehlern des Stpfl. durch das FA beim Erlass des Steuerbescheids die Möglichkeit der Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO (s. § 129 AO Rz. 15). Bei einem rein automatisierten Besteuerungsverfahren, in dessen Rahmen sowohl die Abgabe der Steuererklärung elektronisch (ohne Unterlagen) als auch die Veranlagung und Steuerfestsetzung vollautomatisiert erfolgen, ohne dass ein Mensch eingreift (vgl. § 155 Abs. 4 Sätze 1 und 3 AO), und deshalb die vom Stpfl. übermittelten Daten nicht formell übernommen werden (Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 2). Der Zweck der Vorschrift besteht darin, der Finanzbehörde für den Fall eine Korrekturmöglichkeit zu verschaffen, dass der Stpfl. für die Besteuerung relevante Tatsachen nicht mitgeteilt hat, weil ihm Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung der Steuererklärung unterlaufen sind. Fehler dieser Art kann das Finanzamt nicht erkennen und sich zu eigen machen, sodass eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO wegen eines "Übernahmefehlers" dann nicht in Betracht kommt (von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 2; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1003). § 173a AO setzt anders als § 129 Satz 1 AO nicht die Übernahme eines mechanischen Fehlers des Stpfl. durch das FA voraus, sondern erlaubt darüber hinaus die Änderung einer Steuerfestsetzung, deren Rechtswidrigkeit auf einem eigenen Schreib- oder Rechenfehler des Stpfl. selbst beruht.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus dem Wortlaut und dem systematischen Kontext der Norm folgt, dass sich ihr Anwendungsbereich auf Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide (von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 4; s. Vor §§ 172-177 AO Rz. 4 ff.) erstreckt. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu § 129 AO, der für alle Steuerverwaltungsakte i. S. des § 118 AO gilt (s. § 129 AO Rz. 2).

B. Schreib- und Rechenfehler

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Begriff des Schreib- oder Rechenfehlers entspricht demjenigen in § 129 Satz 1 AO (dazu s. § 129 AO Rz. 6 f.). Es muss sich folglich um rein mechanische Fehler handeln. Die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsfehlers (Denkfehlers) schließt die Anwendung des § 173a AO aus (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1010). Schreibfehler sind insbes. Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen (AEAO zu § 173a, Nr. 1), also von Denkfehlern abgrenzbare ungewollte orthografische Fehler, Wort- und Wortstellungs- und Verwechslungsfehler, Auslassungsfehler oder fehlerhafte Übertragungen (von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 10; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1008; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 5). Rechenfehler sind insbes. mechanische Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie ...

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