A. Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuererklärungen (zu Rechtsnatur und Zweck s. § 149 AO Rz. 1) sind "nach", nicht "auf" amtlich vorgeschriebenem Vordruck (den das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder auflegt, s. zum Verfahren: Schick, StuW 1988, 306) abzugeben, soweit nicht eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, eine Steuererklärung zulässigerweise freiwillig elektronisch abgegeben wird, eine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist oder eine Aufnahme an Amtsstelle nach § 151 AO in Betracht kommt. Möglich ist daher, dass eine Erklärung auf einem privat oder von einem Dritten gedruckten Vordruck abgegeben wird, sofern dieser dem amtlichen Vordruck in allen Einzelheiten, d. h. auch in den Abmessungen, entspricht, wobei eine einseitig bedruckte Kopie auch ohne feste Verbindung der einzelnen Blätter ausreicht (BFH v. 22.05.2006, VI R 15/02, BStBl II 2007, 2; zu Besonderheiten bei USt-Voranmeldungen s. BMF v. 09.01.1992, IV A 5 – S 0082–27/91, BStBl I 1992, 82); ansonsten fehlt es an einer gültigen Steuererklärung (BFH v. 15.10.1998, IV R 18/98, BStBl II 1999, 286; zur Zulässigkeit eines Verspätungszuschlags: s. FG Nbg v. 31.01.1990, V 67/89, EFG 1990, 339). Eine Steuererklärung mittels Telefax ist daher ebenfalls zulässig (BFH v. 8.10.2014, VI R 82/13, BStBl II 2015, 359; zur USt-Voranmeldung s. BFH v. 04.07.2002, V R 31/01, BFH/NV 2002, 1270; zur Zulässigkeit bei Lohnsteuer- und Kapitalsteueranmeldungen s. BMF v. 20.01.2003, IV D 2 – S 0321–4/03, BStBl I 2003, 74). Zur Verwendung von Vordrucken des Vorjahres bei vorzeitiger Erklärungsanforderung s. FG Bln v. 16.12.1983, III 473/83, EFG 1984, 328. Die inhaltliche Unrichtigkeit einer Steuererklärung lässt sich nur dann der Nichtabgabe gleichsetzen, wenn die Unrichtigkeit ein solches Ausmaß hat, dass sie die Steuererklärung als völlig unzureichend erscheinen lässt, sodass die Finanzbehörde nicht einmal im Stande ist, das Verfahren zur Festsetzung der zutreffenden Steuer in Gang zu setzen (BFH v. 07.05.1992, V B 161/89, BFH/NV 1993, 141).

Zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung (§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO) s. Rz. 11 und s. § 87a AO.

 

Tz. 1a

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Einige Einzelsteuergesetze bestimmen, dass die Steuererklärungen zwingend auf elektronischem Weg abzugeben sind, vgl. § 18 Abs. 3 UStG, § 1a KStG, § 14a GewStG, § 181 Abs. 1 Nr. 2 AO. § 25 Abs. 4 EStG ordnet die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung für diejenigen Stpfl. – ab 2011 verbindlich – an, die Gewinneinkünfte erzielen.

B. Inhalt der Erklärungsvordrucke

 

Tz. 2

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Welche Fragen der Stpfl. mit seiner Steuererklärung zu beantworten hat, ergibt sich aus dem amtlichen Vordruck. Die Antworten müssen für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. – nicht Dritter (ebenso: Schindler in Gosch, § 150 AO Rz. 15) – von Bedeutung sein können. Es darf allerdings auch nach Vorgängen oder Umständen gefragt werden, denen lediglich indizielle Bedeutung zukommt (Seer in Tipke/Kruse, § 150 AO Rz. 38). Zulässig sind auch Fragen nach einem möglichen dauernden Getrenntleben, sofern es für die Besteuerung von Bedeutung ist (a. A.: Schick, StuW 1988, 308), und nach der Religionszugehörigkeit. Darüber hinaus gestattet § 150 Abs. 5 Satz 1 AO Fragen für statistische Zwecke nach dem Gesetz über Steuerstatistiken. Nicht zulässig ist die Verfolgung allgemeiner statistischer Zwecke; der Zusammenhang mit allgemeinen Fragen der Besteuerung muss gewahrt bleiben. Auch Fragen, die auf die für die Ausbildungsförderung nach dem BAföG relevanten Angaben zielen, sind ausdrücklich zugelassen. Dabei werden die Finanzbehörden zur eigenständigen Aufklärung auch solcher Verhältnisse ermächtigt, die für die Besteuerung unerheblich sind (§ 150 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AO). Zur Auskunftspflicht der Finanzbehörden in diesen Fällen s. § 21 Abs. 4 SGB X.

 

Tz. 3

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Soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (s. § 18 UStG, § 31 Abs. 7 ErbStG), beschränkt sich die Steuererklärung inhaltlich nicht nur auf die vollständige Angabe der besteuerungserheblichen Tatsachen und sonstigen Umstände, sondern erfordert auch die Berechnung der geschuldeten Steuer durch den Erklärenden (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO: Steueranmeldung s. §§ 167, 168 AO).

C. Versicherung der Wahrheit

 

Tz. 4

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Gemäß § 150 Abs. 2 AO sind die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Eine derartige Verpflichtung kann sich naturgemäß nur auf Tatsachen beziehen (weitergehend auch für eine notwendige rechtliche Beurteilung: Heuermann in HHSp, § 150 AO Rz. 17 ff.). Zu steuerrechtlichen Folgen s. beispielsweise §§ 173 Abs. 1 Nr. 2, 233a und 162 AO. Zur Verantwortlichkeit für Angaben des Ehegatten im Rahmen einer Zusammenveranlagung s. § 149 AO Rz. 5.

 

Tz. 5

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"Vorläufige Steuererklärungen" sieht das Gesetz nicht vor. Die Abgabe einer "vorläufigen" Steuererklärung stellt keine Erfüllung der Steuerer...

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