Schrifttum

Schick, Die Steuererklärung, StuW 1988, 301;

Onusseit, Steuererklärungspflichten in der Insolvenz, ZIP 1995, 1798;

Grezesch, Steuererklärungspflichten im Strafverfahren, DStR 1997, 1273;

Eichhorn, Zur Rechtmäßigkeit der Vorabanforderung von Steuererklärungen, DStR 2009, 1887;

Baum, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Teil 2: Steuererklärungsfristen, Fristverlängerung und Verspätungszuschlag, NWB 2016, 2706;

Gläser/Schöllhorn, Die wesentlichen Neuerungen in der AO nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, DStR 2016, 1577.

A. Zweck und Rechtsnatur der Steuererklärung

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist Teil der Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) des Stpfl. Die Steuererklärung ist als formalisierte Auskunft die rechtsförmlich gesicherte Grundlage für das Veranlagungsverfahren (BFH v. 14.01.1998, X R 84/95, BStBl II 1999, 203). Sie ist als Verfahrenshandlung i. S. des § 79 AO nicht nur Wissenserklärung, sondern sie beinhaltet regelmäßig auch rechtliche Subsumtionen und enthält darüber hinaus häufig (öffentlich-rechtliche) Willenserklärungen (bspw. Anträge auf Steuervergünstigungen, Ausübung von Wahlrechten), wobei Letztere – soweit nicht anders vorgeschrieben – einem eigenen rechtlichen Schicksal unterliegen (Heuermann in HHSp, Vor §§ 149–153 AO Rz. 7 f.). Zur Form der Steuererklärung sowie zu deren Inhalt s. § 150 AO.

B. Berichtigung von Steuererklärungen

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Stpfl. kann als fehlerhaft erkannte Wissenserklärungen jederzeit richtigstellen, wobei sich die Folgen nach den Vorschriften im Übrigen richten (z. B. die Änderung der Steuerfestsetzung nach den §§ 164, 172 ff. AO). Er muss die Erklärung berichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 153 AO vorliegen. Eine Anfechtung entspr. § 119 BGB ist nicht möglich (BFH v. 03.12.2000, V B 190/00, BFH/NV 2001, 737).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Steuererklärung abgegebene Willenserklärungen binden den Stpfl., sobald die Erklärung der Behörde zugeht. Ergeht in Umsetzung der Willenserklärung jedoch ein Verwaltungsakt, tritt die Bindung – soweit keine anderweitige gesetzliche Regelung besteht – erst ein, sobald der Verwaltungsakt nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden kann (BFH v. 05.11.2009, IX B 96/09, BFH/NV 2010, 386). Eine Anfechtung wegen Irrtums ist entgegen der wohl h. M. (BFH v. 11.01.1967, I 78/65, BStBl III 1967, 208; Schindler in Gosch, § 149 AO Rz. 10; Heuermann in HHSp, Vor §§ 149–153 AO Rz. 7) möglich (Seer in Tipke/Kruse, Vor § 149 AO Rz. 13; Birkenfeld, StuW 1977, 33; wohl auch BFH v. 23.11.1995, IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398; ausdrücklich offengelassen in BFH v. 15.10.1996, IX R 10/95, BStBl II 1997, 178). Doch auch in diesem Fall hängt der materielle Erfolg davon ab, ob der betroffene Verwaltungsakt noch geändert werden kann.

C. Erklärungspflicht kraft Gesetzes und behördlicher Anordnung

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, lässt sich nicht der AO entnehmen (s. aber zum Verfahren der gesonderten Feststellung § 181 Abs. 2 AO), sondern wird in den einzelnen Steuergesetzen (§ 5 AO) bestimmt (s. §§ 25 Abs. 3 EStG, 56 ff. EStDV; § 14a GewStG; § 31 ErbStG; § 18 UStG; § 28 BewG; § 19 GrEStG). Steuererklärungen i. S. der Vorschrift sind auch die sich aus den Verbrauchsteuergesetzen ergebenden Anzeigen und Meldungen, die als Unterlagen für die Festsetzung einer Verbrauchsteuer dienen (a. A.: Heuermann in HHSp, Vor §§ 149–153 AO Rz. 4, soweit nicht ausdrücklich als Steuererklärung ausgewiesen), sowie Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO; BFH v. 07.07.2005, V R 63/03, BStBl II 2005, 813 zur Anwendbarkeit von § 152 AO). Hat die Finanzbehörde wegen Nichtabgabe der Steuererklärung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 AO), berührt dies die Steuererklärungspflicht nicht (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern trifft die Erklärungspflicht jeden Ehegatten/Lebenspartner bezüglich der von ihm bezogenen Einkünfte bzw. ihm zustehenden Vermögenswerte. Eine Verantwortung auch für die Angaben des Ehegatten/Lebenspartners hat der Stpfl. nicht zu übernehmen; das gilt ungeachtet dessen, dass Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, eine gemeinsame Erklärung abzugeben haben (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 149 AO Rz. 6; a. A. BFH v. 24.07.1996, I R 62/95, BStBl II 1997, 115: Gesamtschuldnerschaft der Erklärungspflichtigen; anders dagegen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit: BFH v. 16.04.2002, IX R 40/00, BStBl II 2002, 501). Im Falle mehrerer Verpflichteter ist grundsätzlich jeder Einzelne zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Erfüllung der Erklärungspflicht durch einen der Verpflichteten befreit die weiteren (s. § 181 Abs. 2 Satz 3 AO).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für erklärungspflichtige, nicht handlungsfähige Personen (§ 79 AO) haben die gesetzlichen Vertreter in Erfüllung einer eigenen Pflicht (so BFH v. 27.06.1989, VIII R 73/84, BStBl II 1989, 955; zur Frage, ob...

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