Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grundsätzlich hat die ersuchende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, wenn für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht kommen. Für die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung führt die Vorschrift das Prinzip ein, dass nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden soll, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört. Generell ist hieraus der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, dass Mittel- und Oberbehörden grundsätzlich erst dann um Hilfe ersucht werden sollen, wenn unter den gegebenen Umständen die Amtshilfe durch eine unterste Behörde nicht möglich, nicht ausreichend oder unzweckmäßig ist. Wendet sich die ersuchende Behörde gleichwohl an eine höhere Behörde, kann diese aber das Gesuch nicht zurückweisen; eine § 112 Abs. 5 AO vergleichbare Regelung enthält § 113 AO nicht (gl. A. Brandis in Tipke/Kruse, § 113 AO Rz. 2).

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