Tz. 88

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 152 Abs. 11 AO n. F. entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung (vgl. dazu Rz. 27). Allerdings bestimmt § 152 Abs. 11 AO n. F. nunmehr, dass der Verspätungszuschlag mit dem Steuerbescheid verbunden werden "soll" ("Verbindungsgebot"). Hieraus folgt nach Auffassung des Gesetzgebers keine Änderung (vgl. BT-Drs. 18/7457, 81). Dieses erscheint angesichts der strikteren Bindung im Rahmen der Ermessensausübung jedenfalls nicht zwingend (vgl. dazu auch Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 78).

 

Tz. 89

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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