Jarke, Strafbefreiende Drittanzeige nach § 371 Abs. 4 AO bei vorsätzlicher falscher Steuererklärung? wistra 1999, 286;

Müller, Die strafbefreiende Selbstanzeige für einen Dritten, AO-StB 2007, 276.

 

Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 153 AO legt dem Steuerpflichtigen eine Berichtigungspflicht auf, wenn er nachträglich von unrichtigen oder unvollständigen Erklärungen steuerlicher Art Kenntnis erlangt. Dies gilt auch für die Gesamtrechtsnachfolger, die gesetzlichen, satzungsmäßigen oder letztwilligen Vertreter oder Vermögensverwalter sowie die als verfügungsberechtigt auftretenden Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen (AEAO zu § 153, Nr. 4). Diese Pflicht besteht auch, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich keine Steuererklärung abgegeben hat (OLG Hamburg v. 02.06.1992, 1 Ss 119/91, wistra 1993, 274). Die Erfüllung der genannten Berichtigungspflicht hat anders als in § 371 Abs. 1 AO keine strafbefreiende Wirkung, sondern wirkte für diejenigen (§ 371 Abs. 4 AO), denen die ursprüngliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärungen zur Last fällt, als Strafverfolgungshindernis (OLG Stuttgart v. 31.01.1996, 1 Ws 1/96, wistra 1996, 190), es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern (s. §§ 34 bis 36 AO) die Eröffnung des strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Verfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.

 

Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Strafverfolgungshindernis erfasstnach anderer Auffassung nicht die Steuerhinterziehung desjenigen, der die Tat durch die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen begangen hat. Dritter i. S. von § 371 Abs. 4 AO sei nur derjenige, der seine Anzeige- oder Berichtigungspflicht nach § 153 AO verletzt hat (OLG Stuttgart v. 31.01.1996, 1 Ws 1/96, wistra 1996, 190, a. A. AG Bremen v. 17.02.1998, 84b Ds 860 Js 22051/97, wistra 1998, 316 und LG Bre v. 26.06.1998, 42 Qs 84b Ds 860 Js 22051/97, wistra 1998, 317). Diese Auffassung steht aber im Widerspruch zum Wortlaut des § 371 Abs. 4 AO, denn das Gesetzt spricht nicht von der Berichtigungserklärung, sondern der in § 153 AO bezeichneten (ursprünglichen) Erklärung. Allerdings erfasst die Dritterklärung nach dem Sinn und Zweck des § 371 Abs. 4 AO auch vorangegangene Verletzungen der Berichtigungspflicht des § 153 AO, da es sonst zu Interessenskonflikten kommen kann, die die Vorschrift gerade vermeiden soll.

 

Tz. 37

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Nachentrichtung der verkürzten Steuern binnen angemessener Frist ist für die Straffreiheit der durch § 371 Abs. 4 AO begünstigten Personen nur dann Voraussetzung, wenn sie zum eigenen Vorteil gehandelt haben (§ 371 Abs. 4 Satz 2 AO; s. Rz. 26).

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