Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da die längere Festsetzungsfrist von zehn bzw. fünf Jahren nur eingreift, soweit eine Steuer hinterzogen bzw. leichtfertig verkürzt worden ist, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Teilverjährung anerkannt (Banniza in HHSp, § 169 AO Rz. 66). Im Übrigen verbleibt es bei der Regelfestsetzungsfrist. Daraus folgt die Notwendigkeit der Zerlegung der Steuer in einen hinterzogenen bzw. einen verkürzten Betrag und in einen Betrag, für den diese Voraussetzungen nicht vorliegen (zur Teilverjährung allgemein BFH v. 10.08.2006, II R 24/05, BStBl II 2007, 87; vgl. auch BVerfG v. 10.06.2009, 1 BvR 571/07, DStRE 2009, 1021). Das gilt entsprechend für die gesonderte Feststellung (§§ 179ff. AO). Ist Teilverjährung eingetreten, so kann nur noch der hinterzogene bzw. verkürzte Betrag festgesetzt werden; nur in Bezug auf diesen ist eine Änderung einer bereits vorgenommenen Festsetzung möglich. Zur Teilverjährung kann es auch durch die die Ablaufhemmung bewirkende Maßnahmen kommen (s. § 171 AO Rz. 5 ff.).

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