Tz. 70

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 152 Abs. 5 bis 10 AO n. F. regeln die Höhe des Verspätungszuschlags für Fälle sowohl des § 152 Abs. 1 AO n. F. als auch des § 152 Abs. 2 AO n. F. verbindlich (Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 61). Dabei enthält § 152 Abs. 5 AO n. F. grundsätzliche Regelungen zur Höhe des Verspätungszuschlags, während § 152 Abs. 6 und 7 AO n. F. besondere Konstellationen erfasst. Eine abweichende, niedrigere Festsetzung ist (auch im Hinblick auf das mit der Neuregelung verfolgte Vereinfachungsziel) selbst für die Fälle des § 152 Abs. 1 AO n. F. nicht möglich (Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 61 und 65; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 69). Da es sich insoweit um gebundene Entscheidungen handelt, beschränkt sich die Begründungspflicht auf die Darstellung des Rechenweges.

 

Tz. 71

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

1. Grundsatz

 

Tz. 72

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach der Regelung des § 152 Abs. 5 Satz 1 AO beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat der Verspätung, mindestens jedoch 10 Euro pro Verspätungsmonat, wobei die in § 152 Abs. 8 AO n. F. aufgeführten Steuererklärungen ausdrücklich ausgenommen sind (zur Sonderregelung für die Luftverkehrsteuer vgl. § 152 Abs. 13 Satz 2 AO n. F.). Die Verspätung beginnt mit dem auf das Ende der Abgabefrist folgenden Tag und endet mit dem Tag, an dem die Steuererklärung abgegeben worden ist. Für die Fälle, in denen eine Erklärung nicht abgegeben worden ist, regelt § 152 Abs. 9 AO, dass die Frist bis zum Ablauf desjenigen Tages läuft, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird.

 

Tz. 73

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung ist unerheblich, ob Kumulierungseffekte durch eine Verzinsung nach § 233a AO, durch Säumniszuschläge nach § 240 AO oder als Folge von Selbstanzeigen (§§ 37, 378 Abs. 3 AO) eintreten oder ob es sich um eine erstmalige oder eine wiederholte Verspätung handelt (vgl. Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 62 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/7457, 81).

 

Tz. 74

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Es gilt ein Mindestbetrag von 10 Euro pro angefangenem Monat der Säumnis.

2. Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen

 

Tz. 75

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Insbesondere für die abzugebenden Jahreserklärungen zur ESt, KSt, GewSt und USt sowie jene nach dem ErbStG und GrEStG enthält § 152 Abs. 5 Satz 2 AO n. F. eine Erhöhung des Mindestbetrags auf 25 Euro. Daneben ist für die Berechnung des Verspätungszuschlags nicht die festgesetzte Steuer maßgeblich, sondern der Betrag, der sich nach Minderung der festgesetzten Steuer um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Abschlusszahlung) ergibt. Folglich kommt der Mindestbetrag immer dann zur Anwendung, wenn keine Abschlusszahlung zu leisten ist und das FA dennoch einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festsetzt (vgl. Rz. 47).

 

Tz. 76

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

3. Unkenntnis von der Steuererklärungspflicht

 

Tz. 77

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In Fällen, in denen Erklärungspflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist erlassenen Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein, tritt die Verspätung erst ein, wenn die zur Abgabe gesetzte Frist verstrichen ist (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO n. F.). Allerdings dürfte in diesen Fällen bereits eine entschuldbare Verspätung i. S. des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO n. F. vorliegen.

 

Tz. 78

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

4. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und zur Zerlegung

 

Tz. 79

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die verspätete Abgabe von Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. aber zur Feststellung von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften § 152 Abs. 7 AO n. F.), zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und zur Zerlegung legt § 152 Abs. 6 Satz 2 AO n. F. einen Verspätungszuschlag von 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung fest. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gelten auch hier (§ 152 Abs. 6 Satz 1 AO n. F.).

 

Tz. 80

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

5. Gesonderte Feststellung von Einkünften

 

Tz. 81

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 152 Abs. 7 AO n. F. enthält abweichend von § 152 Abs. 6 AO n. F. eine besondere Regelung zur Bemessung des Verspätungszuschlags für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Einkünften. Er beträgt in diesen Fällen pro Monat 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens aber 25 Euro. Die positive Summe der Einkünfte erlaubt – anders als die Summe der positiven Einkünfte – die Verrechnung von Verlusten (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 71).

 

Tz. 82

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da es sich bei § 152 Abs. 7 AO n. F. lediglich um eine Rückausnahme zu § 152 Abs. 6 AO n. F. handelt, gilt der Verweis in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO n. F. auch für die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Einkünften (a. A.: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 72).

 

Tz. 83

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

6. Steueranmeldungen

 

Tz...

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