Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Notwendigkeit einer Begründung ergibt sich aus § 121 Abs. 1 AO. Hiernach bedarf es einer schriftlichen Begründung, soweit dies zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlich ist. Das bedeutet, dass zum Inhalt des schriftlichen oder elektronisch übermittelten Steuerbescheids grundsätzlich die Benennung des der Besteuerung unterworfenen Sachverhalts, d. h. der der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen gehört. Stimmen diese mit den in der Steuererklärung enthaltenen Angaben überein, kann auf ihre Mitteilung gem. § 121 Abs. 2 Nr. 1 AO verzichtet werden. Das Gleiche gilt, wenn dem Stpfl. die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits aufgrund vorhergehender Besprechungen oder eines vorhergehenden schriftlichen Meinungsaustausches bekannt geworden ist (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO). Wegen der vor Bescheiderteilung erforderlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs im s. Übrigen § 91 AO.

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ob eine darüber hinausgehende Begründung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. insbes. wird häufig die Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlage zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlich sein, vor allem wenn der Steuerfestsetzung keine Steuererklärung vorausgegangen ist. Zu den Folgen fehlender Begründung s. Rz. 23.

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