Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da das Steuergeheimnis vorrangig auch dem Schutz dessen dient, dem die Verhältnisse und Geheimnisse zuzurechnen sind, ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO die Offenbarung oder Verwertung zulässig, wenn der Betroffene zustimmt. Gibt es mehrere Betroffene (z. B. zusammenveranlagte Ehegatten), ist die Zustimmung aller Betroffenen erforderlich.

 

Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Liegt eine derartige Zustimmung des Betroffenen vor, stellt die erteilte Auskunft keine Verletzung des Steuergeheimnisses dar, derentwegen der Betroffene Konsequenzen (s. Rz. 43) fordern könnte. Unberührt hiervon bleibt die Frage, ob die Finanzbehörde trotzdem die von ihr verlangte Auskunft erteilen muss. Sie ist nicht aus § 30 AO zu beantworten. Hier ist lediglich bestimmt, ob und wie weit einer Auskunft das Steuergeheimnis entgegensteht. Ist die Auskunftserteilung nicht zwingend vorgeschrieben, ist im Einzelfall unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände, insbes. des öffentlichen Interesses an einer ggfs. erforderlichen vertraulichen Behandlung, über die Erteilung der Auskunft zu befinden. So kann z. B. selbst gegenüber dem Steuerpflichtigen die Erteilung gewisser Auskünfte, insbes. die Akteneinsicht (s. § 91 AO Rz. 6), verweigert werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Steuerpflichtige sich über den Inhalt früherer, möglicherweise unrichtiger Erklärungen vergewissern will, um sich zu diesen in neuen Erklärungen nicht in Widerspruch zu setzen.

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