Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87a Abs. 2 Satz 1 AO begründet die Verpflichtung der Finanzbehörde, dem Absender eines elektronischen Dokumentes unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen, wenn das Dokument für die Bearbeitung nicht geeignet ist. Dabei muss sie die für den Empfang erforderlichen Rahmenbedingungen angeben, um dem Absender einen erneuten Sendeversuch zu ermöglichen. Da das nicht bearbeitbare Dokument nach § 87a Abs. 1 AO nicht als zugegangen gilt, kann es zu Nachteilen für den Stpfl. kommen, wenn bei einem erneuten Sendeversuch eine vom Stpfl. einzuhaltende Frist bereits verstrichen ist. In diesem Fall dürfte in der Regel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Zugang der Mitteilung der Finanzbehörde über das Vorliegen eines Bearbeitungshindernisses.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87a Abs. 2 Satz 2 AO regelt den Fall, dass der Stpfl. einwendet, er könne ein von der FinVerw übermitteltes Dokument nicht bearbeiten. In diesem Fall hat die Finanzbehörde das Dokument erneut übermitteln. Bei der erneuten Übersendung steht der Finanzbehörde ein Wahlrecht zu, ob sie – regelmäßig nach Abstimmung mit dem Steuerpflichtigen – eine Übersendung mit einem anderen elektronischen Format vornimmt oder die Übersendung in Schriftform erfolgt. Letztere ist die einzig mögliche Versendungsart, wenn kein für die Übermittlung geeignetes elektronisches Format gefunden werden kann.

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