Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags u. a. auch die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile zu berücksichtigen. Da die Vollverzinsung den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen während des Zinslaufs der Vollverzinsungszinsen abschöpfen soll, kann eine durch die Vollverzinsung erfolgte Berücksichtigung von Zinsvorteilen bei der Bemessung des Verspätungszuschlags zu beachten sein (BFH v. 10.10.2001, XI R 41/00, BStBl II 2002, 124; Loose in Tipke/Kruse, § 233a AO Rz. 83). Dies bedeutet, dass während des Zinslaufes der Vollverzinsung bei der Bemessung der Verspätungszuschläge nur die Zinsvorteile zu berücksichtigen sind, die nicht durch die Vollverzinsungszinsen abgeschöpft sind. Ein Nebeneinander von Säumniszuschlägen und Zinsen ist aber wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der Vorschriften nicht ausgeschlossen (BFH v. 14.06.2000, X R 56/98, BStBl II 2001, 60; BFH v. 30.11.2001, IV B 30/01, BFH/NV 2002, 475) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH v. 10.02.2005, IV B 50 + 52/03, BFH/NV 2005, 1215). Bei wiederholter verspäteter Abgabe der Steuererklärungen kann aber auch die Nichtberücksichtigung der Nachzahlungszinsen ermessensgerecht sein (BFH v. 14.06.2000, X R 56/98, BStBl II 2001, 60). Während der Karenzzeit können Zinsvorteile in voller Höhe in die Berechnung des Verspätungszuschlags einbezogen werden, da keine Doppelbelastung des Stpfl. erfolgt.

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