Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Vorläufigkeitsvermerk kann mit dem Nachprüfungsvorbehalt verbunden werden (§ 165 Abs. 3 AO). Dies ist insbes. wegen des Umfangs der Änderungsmöglichkeiten und der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO von Bedeutung. Während der Dauer der Wirksamkeit des Vorbehalts der Nachprüfung sind Änderungen uneingeschränkt und auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung zulässig, während die Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung nur eine punktuelle Änderung und eine abweichende rechtliche Beurteilung nur gestattet, wenn entsprechende Sachverhaltsänderungen dies bedingen. Eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung kann nachträglich mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden. S. § 164 AO Rz. 17.

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