Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsbehelfes ist nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO unschädlich. Die Erklärung muss nicht als "Einspruch" bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen des Steuerpflichtigen ergibt, dass er eine Überprüfung und Abänderung des Verwaltungsaktes begehrt. Der Wille des Erklärenden ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln (BFH v. 29.07.1986, IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359). Dabei ist zu beachten, was für den Erklärenden am günstigsten ist (BFH v. 26.04.1988, VIII R 292/82, BStBl II 1988, 855; BFH v. 5.7.2016, VIII B 148/14, BFH/NV 2016, 1484). Auch außerprozessuale Erklärungen hat die Finanzverwaltung im Zweifelsfall zugunsten des Steuerpflichtigen als Rechtsbehelf zu betrachten (BFH v. 28.03.2012, II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486). Es müssen sich jedoch zumindest Anhaltspunkte für einen Einspruch in seiner Erklärung finden. So kann ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO nicht in einen Einspruch umgedeutet werden (Siegers in HHSp, § 357 AO Rz. 29). Geht dagegen nach Erlass eines Schätzungsbescheides innerhalb der Einspruchsfrist beim Finanzamt eine Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, ist dies als Einspruch gegen den Schätzungsbescheid zu werten (BFH v. 27.02.2003, V R 87/01, BStBl II 2003, 505). Einwendungen gegen die KiSt können nicht ohne Weiteres als Einspruch gegen den ESt-Bescheid gewertet werden (FG Ddorf v. 06.12.1978, VIII 123/77 E, EFG 1979, 267; BFH v. 08.05.2008, VI R 12/05, BStBl II 2009, 116). Gleichwohl kann in der erneuten Geltendmachung eines bereits abgelehnten Antrages ein Einspruch gegen die Ablehnung zu sehen sein (BFH v. 08.02.1974, III R 140/70. BStBl II 1974, 417). Große Unklarheiten sollten die Finanzbehörde veranlassen, durch Rückfrage das Gewollte zu erfahren (BFH v. 19.06.1997, IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6).

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