Tz. 66

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Schuldner des Verspätungszuschlags ist der zur Abgabe der Steuerklärung Verpflichtete, vgl. Rz. 22 ff. § 152 Abs. 4 Satz AO n. F. stellt ausdrücklich klar, dass der Verspätungszuschlag nach dem Ermessen der FinBeh gegen einen oder mehrere Schuldner festgesetzt werden darf, wobei mehrere Gesamtschuldner sind (§ 152 Abs. 4 Satz 2 AO n. F., vgl. auch § 44 Abs. 1 AO). Zur Ausübung des Ermessens, ob ein oder mehrere Erklärungspflichtige in Anspruch genommen werden, vgl. Rz. 22 und 24. Abweichend von den allgemeinen Regelungen enthält § 152 Abs. 4 Satz 3 AO n. F. die Regelung, wonach in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesonderte Feststellung von Einkünften) der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtige Person (Geschäftsführer, vertretungsberechtigte Gesellschafter; vgl. § 34 AO) festzusetzen ist.

 

Tz. 67-69

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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